Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Dr. Annerl als weitere Richter in den verbundenen Kartellrechtssachen der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. A*, 2. A*, 3. A*, 4. A*, 5. E*, 6. E*, 7. D*, 8. d*, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen eines Antrags gemäß § 12 Abs 1 und 3 WettbG, über den Rekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 11. Juni 2025, GZ 25 Kt 24/25d, 25 Kt 25/25a, 25 Kt 26/25y, 25 Kt 27/25w, 25 Kt 28/25t, 25 Kt 29/25i, 28 Kt 30/25m, 25 Kt 31/25h 7, den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin beantragte am 4. Juni 2025 wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 5 Abs 1 KartG und Art 102 AEUV) und wegen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (§ 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV) gemäß § 12 Abs 1 und 3 WettbG die Anordnung einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeugen sowie „der IT“ der Antragsgegnerinnen sowie der „Sicherstellung von physischen und elektronischen Kopien“.
[2] Mit Beschluss vom 11 . Juni 202 5 ordnete das Erstgericht infolge Vorliegens des begründeten Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs 1 KartG und Art 102 AEUV die Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten, in den Fahrzeugen und „der IT“ der Antragsgegnerinnen „sowie die Sicherstellung von Unterlagen und Datenmaterial durch Herstellung physischer und elektronischer Kopien“ an und beauftragte die Antragstellerin mit der Durchführung der Hausdurchsuchung und der Zustellung der Entscheidung und des Antrags. Den „weiteren Antrag auf Anordnung der Hausdurchsuchung wegen des begründeten Verdachts auf Verstoß gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV“ wies es (von der Antragsgegnerin unbekämpft) ab.
[3] Gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung richtet sich der – rechtzeitige, zulässige und von der Antragstellerin beantwortete – Rekurs der Antragsgegnerinnen, mit dem sie die Abänderung dahin anstreben, dass die Durchsuchung von Mobiltelefonen und Notebooks sowie die Sicherstellung von Unterlagen und Datenmaterial von diesen Geräten sowie vom Exchange Server der Antragsgegnerinnen durch Herstellung elektronischer Kopien von der Anordnung der Hausdurchsuchung ausgenommen werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[4] Die Antragsgegnerinnen stellten außerdem einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B VG gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof, der unter anderem auf eine Aufhebung des § 12 Abs 1 WettbG als verfassungswidrig abzielte. Der Senat unterbrach das Rekursverfahren mit Beschluss vom 25. August 2025 bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.
[5] I. Mit Beschluss vom 27. November 2025, G 99/2025 8, wies der Verfassungsgerichtshof den Parteienantrag auf Normenkontrolle zurück, sodass das Rekursverfahren nun fortzuführen ist.
[6] II. Der Rekurs ist nicht berechtigt .
[7] 1. Der Rekurs richtet sich gegen eine Entscheidung, die die Vorsitzende allein (§ 12 Abs 3 WettbG) getroffen hat, sodass der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht durch einen Dreiersenat zu entscheiden hat (§ 62 Abs 2 KartG iVm § 7 OGHG).
[8] 2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i st im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht nicht erforderlich, zumal in erster Instanz eine solche nicht stattgefunden hat und ausschließlich Urkundenbeweise und Rechtsausführungen zu beurteilen sind.
3. Voraussetzungen für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls
[9] 3.1. Gemäß § 12 Abs 1 WettbG hat das Kartellgericht, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 1, 5 oder 17 KartG, Art 101 oder 102 AEUV einen Hausdurchsuchungsbefehl zu erlassen. Die Gründe für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls sind ex ante zu beurteilen (16 Ok 10/15d Pkt II.5.4.).
[10] 3.1.1. Begründet ist ein Verdacht dann, wenn er sich begründen, also rational nachvollziehbar dartun lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt (RS0125748 [T1]). Ein „dringender“ Tatverdacht ist nicht erforderlich (RS0125748 [T4]). Es muss daher auch kein konkreter wettbewerbswidriger Verstoß festgestellt sein. Ob ein begründeter Verdacht gemäß § 12 WettbG besteht, ist durch rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründenden Umstände zu ermitteln und ist im Rekursverfahren überprüfbar (RS0125748 [T5]). Ob in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die gemäß § 49 Abs 3 KartG nur eingeschränkt bekämpfbar ist (RS0125748 [T6]).
[11] 3.1.2. Das Erstgericht ging davon aus, dass die Erstantragsgegnerin ihre marktbeherrschende Stellung durch das Anbieten von unzulässigen Kampfpreisen, Ausschließlichkeits- bzw Treuerabatten, und der Forderung von sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamen Wettbewerb ergeben würden, missbrauchte, um ihre Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Derartige Geschäftsbedingungen sah das Erstgericht in „Multi-Supply-Klauseln“ (auch „Drittauslastungsklauseln“) mit Betreibern von Sortieranlagen, nach denen der Preis für die Erstantragsgegnerin sinke, wenn diese auch Verpackungen anderer Wettbewerber durch die Anlage sortieren lasse; diese Klauseln seien aufgenommen worden, um den Betreibern von Sortieranlagen den Vertragsabschluss mit Wettbewerbern der Erstantragsgegnerin unattraktiv zu machen und so den Wettbewerb zu beschränken.
[12] 3.1.3. Mit der bloßen Ausführung, dass es nach dem Dafürhalten der Antragsgegnerinnen „bereits grenzwertig“ sei, in Auslastungsklauseln mit den Betreibern von Sortieranlagen einen Kartellverstoß „zu wittern“ und eine „Open-Book“-Kalkulation ein normales Element des Leistungswettbewerbs sei, an dem auch marktbeherrschende Unternehmen nicht gehindert seien, legen die Antragsgegnerinnen nicht offen, ob sie sich gegen die Annahme bestimmter verdachtsbegründender Umstände oder deren rechtliche Würdigung durch das Erstgericht wenden. Welche (erheblichen, § 49 Abs 3 KartG) Bedenken sich gegen die Annahme welcher verdachtsbegründender Umstände ergeben, lässt sich dem Rekurs nicht entnehmen. Mit der pauschalen Verneinung eines Wettbewerbsverstoßes zeigt der Rekurs auch keine korrekturbedürftige rechtliche Würdigung dieser Umstände durch das Erstgericht auf.
[13] 3.2. Eine Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG muss überdies zum einen erforderlich und zum anderen verhältnismäßig sein (RS0127268 [T1]).
[14] 3.2.1. Eine Hausdurchsuchung ist zur Erreichung des Aufklärungszwecks immer dann geeignet, wenn erst nach Informationsquellen gesucht werden muss bzw die Vollständigkeit bereits vorhandener Beweise überprüft werden soll, weil ein Auskunftsersuchen nach § 11a WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden (RS0127268 [T4]). Es darf daher auch nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind (RS0127268 [T3]). Zwischen den Ermittlungsbefugnissen der Bundeswettbewerbsbehörde besteht insofern keine hierarchische Ordnung, insbesondere ist die Durchführung eines Auskunftsverlangens keine Voraussetzung für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls (RS0127267), auch wenn sich im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der Wahlfreiheit ergeben kann (RS0127267 [T3]). Selbst wenn bereits Beweise oder Indizien für Zuwiderhandlungen vorliegen, sind die Behörden aber grundsätzlich berechtigt, zusätzliche Beweise zu erheben und Auskünfte einzuholen, die es ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen (RS0127268 [T2]).
[15] 3.2.2. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dieser Voraussetzungen durch das Erstgericht zeigt der Rekurs ebenso wenig auf. Ob die vorhandenen Verdachtsmomente – wie die Antragsgegnerinnen im Rekurs meinen – eine „besondere Heimlichkeit“ der relevanten Geschäftsunterlagen indizieren, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, zumal es auch und gerade um die Beschaffung von noch nicht bekannten Informationsquellen geht. Aus diesem Grund ändert die im Rekurs betonte, aber nicht weiter konkretisierte Existenz einer „externen Kommunikation“ mit Kunden und von dementsprechenden „Buchhaltungsunterlagen“ nichts an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Hausdurchsuchung, die der Erlangung (gerade dieser oder zusätzlicher) Beweise (nicht bloß) für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung (sondern auch) für ihr Ausmaß, ihre Dauer oder des Kreises der daran beteiligten Unternehmen dient. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine in die Rechte Betroffener weniger eingreifende Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung gestanden wäre, die gleichermaßen geeignet gewesen wäre, denselben Ermittlungserfolg zu gewährleisten, lassen sich dem Rekurs nicht entnehmen und sind auch nicht ersichtlich.
4. Umfang des Hausdurchsuchungsbefehls
[16] 4.1. Die Antragsgegnerinnen stehen im Rekurs auf dem Standpunkt, dass die Durchsuchung und Sicherstellung bestimmter Endgeräte bzw von Unterlagen vom Exchange Server der Antragsgegnerinnen von der Anordnung der Hausdurchsuchung auszunehmen (oder hinsichtlich Datenkategorien, Dateninhalte und Zeitraum näher zu spezifizieren) gewesen wäre.
[17] 4.2. Nach § 12 Abs 1 WettbG hat das Kartellgericht die Hausdurchsuchung anzuordnen. Aus diesem Beschluss müssen sich Gegenstand und Zweck der Hausdurchsuchung ergeben (sachlicher Untersuchungsgegenstand), also welchen Vermutungen nachgegangen werden soll (RS0128004; 16 Ok 7/22y Rz 17; 16 Ok 10/15d Pkt I.2.4.; Seelos in Egger/Harsdorf-Borsch , Kartellrecht § 12 WettbG Rz 44; Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer , Das Verfahren vor dem Kartellgericht 3 Rz 587; Xeniadis/Harsdorf in Petsche/Urlesberger/Vartian , KartG 3 § 12 WettbG Rz 43). Dieser Untersuchungsgegenstand grenzt die Möglichkeiten und die Ermächtigung der Bundeswettbewerbsbehörde ab (RS0128004), und zwar nicht nur hinsichtlich der Art der Zuwiderhandlung, sondern auch ihres Zeitpunkts bzw Zeitraums. Daraus ergibt sich auch der Umfang der möglichen Verwertung von Unterlagen (RS0128004 [T1]).
[18] Darüber hinaus sind der Adressat und die zu durchsuchenden Räumlichkeiten zu spezifizieren (räumlicher Untersuchungsgegenstand; Seelos in Egger/Harsdorf-Borsch , Kartellrecht § 12 WettbG Rz 45). Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht (zeitliche Befristung) müssen Hausdurchsuchungsbefehle nicht enthalten (16 Ok 7/11 Pkt 9.1.; Seelos in Egger/Harsdorf-Borsch , Kartellrecht § 12 WettbG Rz 43; Xeniadis/Harsdorf in Petsche/Urlesberger/Vartian , KartG 3 § 12 WettbG Rz 44).
[19] Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Beschluss, der die zu prüfenden Zuwiderhandlungen im Einzelnen anführt. Dabei ist nicht nur der Spruch allein, sondern auch die Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls maßgeblich (16 Ok 7/22y Rz 18).
[20] 4.3. Eine Verpflichtung, den Hausdurchsuchungsbefehl auf bestimmte Unterlagen oder Informationsquellen einzuschränken, besteht hingegen nicht (16 Ok 7/22y Rz 18). Welche Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls zukommen, insbesondere auf welche Informationsquellen sich diese grundsätzlich (im Rahmen des definierten sachlichen Untersuchungsgegenstands) beziehen, ergibt sich vielmehr aus § 12 Abs 4 WettbG (auch iVm § 11a Abs 1 Z 2 und 3 WettbG). Dabei ist die Bundeswettbewerbsbehörde nach § 13 Abs 1 WettbG verpflichtet, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden.
[21] 4.4. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (oben Pkt 3.2. ff) ist zwar auch darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Unterlagen und Informationsquellen sich diese Befugnisse beziehen, weil sich daraus die (mögliche) Intensität des Eingriffs ergibt. Mangels besonderer Einschränkung des Hausdurchsuchungsbefehls erfasst dieser nämlich auch elektronisch gespeicherte geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann (§ 12 Abs 4 WettbG iVm § 11a Abs 1 Z 2 WettbG). Generell kann sich die Bundeswettbewerbsbehörde im Rahmen einer Hausdurchsuchung außerdem darüber in Kenntnis setzen, ob es sich bei vorgefundenen Unterlagen tatsächlich um geschäftliche handelt, was die Prüfung beinhaltet, ob die Unterlagen mit dem Verfahrensgegenstand in einem rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen ( Seelos in Egger/Harsdorf-Borsch , Kartellrecht § 12 WettbG Rz 51; Xeniadis/Harsdorf in Petsche/Urlesberger/Vartian , KartG 3 § 12 WettbG Rz 44).
[22] 4.4.1. Im Ergebnis bezieht sich der Hausdurchsuchungsbefehl daher auf alle in den darin spezifizierten Räumlichkeiten vorhandenen und von dort aus zugänglichen Informationsquellen, die danach untersucht werden können, ob es sich um für den sachlichen Untersuchungsgegenstand relevante geschäftliche Unterlagen handelt. Diese grundsätzlich weitreichenden Befugnisse machen die Hausdurchsuchung aber nicht grundsätzlich (ex ante; oben Pkt 3.1.) unverhältnismäßig und es bedarf auch nicht der vom Rechtsmittel angestrebten Ausnahme oder Spezifikation bestimmter Datenträger bzw Speicherorte von Daten. Wie bereits ausgeführt sind diese Befugnisse von der Bundeswettbewerbsbehörde im Rahmen des § 12 Abs 4 WettbG auszuüben (oben Pkt 4.3.), sodass diese bei der Durchführung der Hausdurchsuchung auch die im Rekurs genannten Grundrechte der betroffenen Unternehmen und deren Mitarbeiter zu wahren hat.
[23] 4.4.2. Warum die Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls unter diesen Prämissen ex ante als unverhältnismäßig zu beurteilen gewesen wäre, lässt sich dem Rekurs der Antragsgegnerinnen auch nicht konkret entnehmen (siehe bereits oben Pkt 3.2.2.). In Unternehmen erfolgt die Kommunikation und Datenspeicherung heutzutage typischerweise (auch) in digitaler Form. Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung einer Hausdurchsuchung ist aber in aller Regel nicht bekannt, auf welchen Datenträgern (Stand-PC, Laptops, Tablets, Mobiltelefonen) bzw an welchen Speicherorten (Festplatten, USB-Sticks, entfernte Server) Daten in welchem Datenformat vorliegen. Dies herauszufinden ist eben Sinn und Zweck der Hausdurchsuchung. Typischerweise handelt es sich auch – wie die Antragsgegnerinnen selbst zutreffend ausführen – um eine große Menge von elektronischen Daten, die auf ihren Zusammenhang mit dem sachlichen Untersuchungsgegenstand zu prüfen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie der Ermittlungserfolg in weniger eingreifender oder auch nur vergleichbarer Weise hergestellt werden könnte als durch Einsicht in alle von den spezifizierten Räumlichkeiten aus zugreifbaren möglicherweise relevanten Daten und Prüfung dieser Daten auf ihren Zusammenhang mit dem sachlichen Untersuchungsgegenstand. Da im Fall von größeren Datenmengen die Hausdurchsuchung und damit der Eingriff in den Betrieb des Unternehmens unangemessen prolongiert würde, kann die Sicherung der im Rahmen der Hausdurchsuchung als möglicherweise relevant anzusehenden Daten und die spätere Durchsicht dieser Daten in den Räumlichkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde (nötigenfalls durch forensische Software; vgl VwGH Ra 2014/04/0046) im Sinn des § 12 Abs 4 Satz 1 WettbG weniger eingreifend und damit als verhältnismäßig angezeigt sein. Die Sichtung solcher Daten zur Überprüfung dahin, ob sie mit dem sachlichen Untersuchungsgegenstand in entsprechendem Zusammenhang stehen, ist daher grundsätzlich verhältnismäßig, sofern im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht besondere Anhaltspunkte für eine (ausnahmsweise) Ausklammerung bestimmter Datenträger, Speicherorte oder Datenformate bestehen.
[24] 4.4.3. Klarzustellen ist freilich, dass der Hausdurchsuchungsbefehl lediglich die Sichtung (und nötigenfalls Sicherung) von Daten zum Zweck der Überprüfung der Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sowie – nach Abschluss dieser Überprüfung – nur die Aufnahme solcher Daten in den Ermittlungsakt der Bundeswettbewerbsbehörde ermöglicht, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Hausdurchsuchungsbefehl spezifizierten Untersuchungsgegenstand stehen. Über die Sicherung und Prüfung auf ihre Relevanz für den Untersuchungsgegenstand hinaus ist die Verarbeitung privater (allenfalls sensibler) oder sonstiger (auch geschäftlicher), nicht mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stehender Daten daher nicht vom Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt.
5. Gegenstand der Überprüfung des Hausdurchsuchungsbefehls
[25] 5.1. Die bisherigen Ausführungen betreffen ausschließlich die – im Rekursverfahren allein zu prüfende – Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls vorliegen. Eine gerichtliche Überprüfung der tatsächlichen Vorgangsweise der Bundeswettbewerbsbehörde bei Durchführung einer kartellgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung kommt demgegenüber nicht in Betracht, weil die Durchführung einer derartigen Hausdurchsuchung eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme einer Verwaltungsbehörde ist (RS0128003). Soweit die Antragsgegnerinnen daher die tatsächliche Durchführung der Hausdurchsuchung durch die Bundeswettbewerbsbehörde als unverhältnismäßig rügen, ist dies nicht Gegenstand der Überprüfung des Hausdurchsuchungsbefehls (16 Ok 10/15d Pkt I.2.1.), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
[26] 5.2. Soweit die Antragsgegnerinnen darüber hinaus auf dem Standpunkt stehen, dass bereits die (Anordnung der) Hausdurchsuchung unverhältnismäßig in die Rechtsposition von Mitarbeitern eingegriffen habe, weil die Vorgehensweise der Bundeswettbewerbsbehörde (auch private Daten im Rahmen der Hausdurchsuchung zum Zweck der automatisierten Sichtung zu verarbeiten) für das Kartellgericht vorhersehbar gewesen sei, ist auch darauf nicht weiter einzugehen, weil sie damit keinen unmittelbaren Eingriff in die rechtlich geschützte Stellung der Antragsgegnerinnen geltend machen.
6. Verfassungsrechtliche Bedenken der Antragsgegnerinnen
[27] 6.1. Die Antragsgegnerinnen sehen die Bestimmung des § 12 Abs 1 WettbG unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu G 352/2021 als verfassungswidrig an.
[28] 6.2. Zwar sind die Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde im Fall der Hausdurchsuchung durchaus weitreichend und potentiell eingriffsintensiv, weil diese im Rahmen der Hausdurchsuchung Zugang zu allen Daten erhält, auf die von den spezifizierten Räumlichkeiten auf zugegriffen werden kann. Wie der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung fordert (G 352/2021 Pkt 2.2.9.2.), besteht im Fall der Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG aber wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, weil die Anordnung der Hausdurchsuchung durch das Gericht erfolgt, aus der sich auch ergibt, welche Daten ihrem Inhalt nach auszuwerten bzw (nicht) in den Ermittlungsakt aufzunehmen sind (oben Pkt 4.2. und 4.4. f). Anders als nach den im zitierten Erkenntnis behandelten und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen der StPO besteht im Fall der Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG auch der vom Verfassungsgerichtshof als erforderlich angesehene (G 352/2021 Pkt 2.2.10.2. und 2.2.10.5.) nachträgliche gerichtliche Rechtsschutz in Form einer Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG. Dementsprechend verneinte der Verfassungsgerichtshof zu B 619/12 ua eine Rechtsschutzlücke, weil § 12 Abs 3 WettbG einen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung zusichere und – soweit es zu einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls („Exzess“) komme – gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG Beschwerde an den UVS (nunmehr gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG an die Verwaltungsgerichte) erhoben werden könne; auch dass bei gesetzwidrigem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde „ohne Exzess“ kein Rechtsschutz bestehe, treffe nicht zu, da der Rechtsschutzweg – je nachdem, ob das Verwaltungshandeln dem Gericht zuzurechnen sei oder nicht – eröffnet sei.
[29] 6.3. Ob Vertreter des betroffenen Unternehmens oder betroffene Mitarbeiter bei der späteren Auswertung der kopierten Daten (in den Räumlichkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde) anwesend sein konnten oder sie sonst ausreichende Informationen über die Schritte der nachträglichen Auswertung der sichergestellten Daten erhielten, betrifft nicht die im Rekursverfahren allein zu beurteilende Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Hausdurchsuchung durch das Kartellgericht vorlagen. Bestimmungen über die (eingeschränkte) Verpflichtung der Bundeswettbewerbsbehörde zur Auskunftserteilung (vgl § 11 Abs 4 WettbG) sind nicht Gegenstand des Rekursverfahrens und somit nicht präjudiziell, sodass auf die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsgegnerinnen nicht einzugehen ist.
7. Ergebnis
[30] 7.1. Daraus folgt die Bestätigung des angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehls.
[31] 7.2. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass nach § 12 Abs 1 WettbG eine „Hausdurchsuchung anzuordnen“ ist. Dabei ist lediglich der Adressat, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und der sachliche Untersuchungsgegenstand zu spezifizieren (oben Pkt 4.2.). Mangels diesbezüglicher Einschränkung durch das Kartellgericht ergibt sich aus dem Gesetz, auf welche Unterlagen sich der Hausdurchsuchungsbefehl beziehen kann (oben Pkt 4.3.). Nach dem Inhalt des angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehls sollten diese Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde auch nicht eingeschränkt werden. Der Formulierung des Spruchs des bekämpften Beschlusses, nach der die Hausdurchsuchung „in der IT“ angeordnet werde, bedarf es daher genauso wenig wie einer Anordnung der „Sicherstellung von Unterlagen und Datenmaterial durch Herstellung physischer und elektronischer Kopien“.
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