Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Č*, Tschechische Republik, vertreten durch Mag. Michael Hudec, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, und 2. *, Polen, *, beide vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 138.118 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2025, GZ 13 R 66/25h 25, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
[2] 2. Für den Fall, dass der außerordentlichen Revision nicht Folge gegeben wird, beantragt die Beklagte eine Berichtigung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshofs. Da die Revision zurückgewiesen wurde, liegt insofern kein Antrag vor, über den der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte. Es kann daher offen bleiben, ob § 419 Abs 3 ZPO (Berichtigung in höherer Instanz) überhaupt Fälle erfasst, in denen der höheren Instanz in Bezug auf den zu berichtigenden Entscheidungsteil gar keine Kognitionsbefugnis zukommt (hier § 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
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