Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Griesbacher Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Schindler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 103.624,44 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2025, GZ 13 R 42/25d 28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird samt der Revisionsbeantwortung zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Äußerung zum Antrag auf Wiedereinsetzung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu, sein Entscheidungsgegenstand überstieg 30.000 EUR.
[2] Der Senat hat die vom Kläger erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 zurückgewiesen.
[3] Am 13. Jänner 2026 stellte die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die ihrer Ansicht nach versäumte Frist zur Revisionsbeantwortung und führte die versäumte Prozesshandlung aus.
[4] Die Klägerin erstattete am selben Tag eine Äußerung zu diesem Antrag, in der sie ausschließlich zur aus ihrer Sicht nicht gelungenen Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes ausführte.
[5] Da der Oberste Gerichtshof der Beklagten die Erstattung einer Revisionsbeantwortung nicht freigestellt hat (§ 508a Abs 2 ZPO), hat die Beklagte keine befristete Prozesshandlung versäumt. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung war daher samt der erst nach Beschlussfassung des Senats über die außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof eingelangten Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.
[6] Die Äußerung der Klägerin war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, sodass sie die Kosten der Äußerung ungeachtet der Bestimmung des § 154 ZPO selbst zu tragen hat.
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