Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * B* wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 28. August 2025, GZ 13 Hv 13/25m 49.4, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde m it dem angefochtenen Urteil * B* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Dezember 2023 bis 2. April 2024 in G* außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an dem am * 2014 geborenen (US 3) M* S* vorgenommen und von dieser unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er in mehreren Angriffen (US 4 iVm US 13) an diesem Handverkehr durchführte und von ihm an sich durchführen ließ.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der C* S* (ON 49.3, 26 f) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Soweit der Antrag zum Beweis gestellt wurde, dass beim Opfer am 22. Mai 2023 eine Vorhautverengung diagnostiziert wurde und der Angeklagte – nicht aber wie M* S* in seiner kontradiktorischen Vernehmung am 18. Dezember 2024 behauptet habe die Betreuerin * R* – dem Genannten im Beisein von C* S* und N* S* gezeigt habe, wie der Penis zur Vermeidung von Infektionen zu reinigen sei, ließ er ein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erhebliches Beweisthema nicht erkennen (RIS Justiz RS0118319).
[5] Durch die beantragte Vernehmung sollte auch unter Beweis gestellt werden, dass, wenn der Angeklagte „mit den Kindern alleine war“, die Tür zum Wohnzimmer, in dem sich C* S* und N* S* aufgehalten haben, „immer offen war und es daher denkunmöglich ist, dass ein sexueller Missbrauch nicht bemerkt werden konnte“. Inwiefern dieses Beweisthema geeignet sein sollte, die zur Feststellung der entscheidenden Tatsache der Täterschaft des Angeklagten anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen, wurde nicht dargelegt, lässt doch die bloße Möglichkeit der Bemerkbarkeit eines Verhaltens nicht den zwingenden Schluss zu, der Angeklagte habe die Taten nicht begangen (RIS Justiz RS0116503).
[6] Warum die beantragte Beweisaufnahme überdies das Ergebnis erwarten lasse, dass der Angeklagte „die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht begangen hat“, war dem Antragsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen (RIS Justiz RS0118444 [T5, T6]).
[7] Das in der Verfahrensrüge zur Fundierung des Beweisantrags nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher prozessual unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618).
[8] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) richtet sich gegen die (argumentativ auch für die Abweisung des zur Z 4 dargestellten Beweisantrags herangezogene) Erwägung der Tatrichter, man könne auch bei einer geöffneten Tür davon ausgehen, dass es „immer irgendwelche Gelegenheiten“ gäbe, mit Kindern alleine zu sein, „und wenn es nur zehn Minuten sind, die wohl ausreichen“ (US 11 f; vgl auch die vom Erstgericht gewürdigte Verantwortung des Angeklagten auf US 6 f). Mit der Behauptung, es handle sich um eine Scheinbegründung, weil
[9] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Von vornherein keine solchen Bedenken werden geltend gemacht, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter – wie etwa die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen – ins Treffen geführt werden (RIS Justiz RS0099649 [T10, T11, T13, T14, T15]). Dies trifft für den Einwand zu, es bestünden „erhebliche Bedenken gegen den Wahrheitsgehalt“ der Aussagen des Zeugen M* S*, zumal „erhebliche Widersprüche“ zwischen seinen Angaben vor dem Landeskriminalamt N* und in der kontradiktorischen Vernehmung bestünden, wobei die Behauptung mit Passagen einerseits aus den Vernehmungen des Genannten (ON 5.8 und ON 15.3, 5 ff) sowie der Zeuginnen * R* (ON 49.3, 10 f) und * G* (ON 49.3, 19 f), andererseits aus der Anamnese eines klinisch psychologischen Befunds vom 6. März 2024 (ON 5.6, 2) unterlegt wird, um eine Neigung des Opfers zum Fabulieren aufzuzeigen.
[10] Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen weckt die Rüge mit dem Verweis auf die Angaben der Zeugin G* (ON 49.3, 15), wonach „klar“ gewesen sei, dass der Angeklagte bei den Übernachtungen der Kinder bei ihrer Mutter anwesend ist, das Verhältnis zwischen diesem und den Kindern „immer in Ordnung“ gewesen sei und letztere „ohne große Auffälligkeiten von den Wochenenden retour gekommen“ seien (RIS Justiz RS0118780).
[11] Mit der Kritik, das Erstgericht habe „nicht ausreichend gewürdigt“, dass die Beschuldigungen des Opfers „allenfalls“ im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft seiner Mutter mit dem Angeklagten und der Fremdunterbringung der Kinder standen, und habe „völlig außer Acht gelassen“, dass das Opfer nach den Aussagen der Zeugin G* (ON 49.3, 22 f) sehr damit gehadert habe, fremduntergebracht zu sein, wird lediglich in unzulässiger Form die Beweiswürdigung angegriffen (RIS Justiz RS0117446 [T3, T6, T7]).
[12] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit der Behauptung, das Erstgericht habe den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht ausreichend gewürdigt und hätte jenen des § 34 Abs 1 Z 18 StGB berücksichtigen müssen, lediglich ein Berufungsvorbringen (RIS Justiz RS0099911, RS0116960).
[13] Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe sowie die Anzahl der auferlegten Tagessätze wendet und vermeint, es seien die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht auch der Geldstrafe vorgelegen (vgl aber § 43a Abs 2 StGB).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die angemeldete (ON 49.3, 31), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; vgl dazu RIS Justiz RS0100042 [T1]) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie die (implizit erhobene) Beschwerde (§ 285i, § 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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