Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15. Juli 2025, GZ 24 Hv 29/25t-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten * M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * M* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er (ersichtlich gemeint [US 4 ff]) vom (richtig [US 5]) 15. September 2022 bis zum 11. März 2024 als Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, indem er Einkünfte von insgesamt 556.466,46 Euro, die ihm als Gesellschafter der J* Bau GmbH in Form (verdeckter) Gewinnausschüttungen zugekommen waren, im Schuldenregulierungsverfahren betreffend sein Vermögen als Privatperson (insbesondere gegenüber Masseverwalter und Gericht) verschwieg, wobei er die Beträge in weiterer Folge privat (etwa zu einem beträchtlichen Teil für Glücksspiel) verbrauchte, dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte und „durch die Tat einen EUR 300.000,-- übersteigenden Schaden herbeigeführt hat“.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) nennt mit dem bloßen Einwand, die „zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten wurden nicht buchhalterisch aufgearbeitet“, keinen Verstoß gegen eine der im taxativen Katalog dieses Nichtigkeitsgrundes angeführten Vorschriften (RIS Justiz RS0099118).
[5] Gleiches gilt für die (nicht konkretisierte) Behauptung (nominell Z 3, der Sache nach Z 5 vierter Fall), Feststellungen beruhten auf nicht in der Hauptverhandlung „wortwörtlich“ verlesenen Beweismitteln (vgl im Übrigen ON 38, 23 [zur Zustimmung des Beschwerdeführers zum „Vortrag des gesamten Inhalts des Aktes … im Sinn des § 252 Abs 2a StPO“]; RIS-Justiz RS0111533).
[6] Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht mehrere Beweisanträge zu Recht abgewiesen (ON 38, 24 ff).
[7] Jener auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftstreuhandwesen und Steuerberatung“ zum Beweis dafür, dass sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (gemeint offenbar: Einkünfte des Beschwerdeführers reduzierende) „nachvollziehbare Betriebsausgaben“ der J* Bau GmbH ergäben, ließ einerseits nicht erkennen, weshalb für diese Beurteilung die Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen erforderlich sei (vgl § 126 Abs 1 StPO; ON 38, 27). Zudem enthielt der Antrag auch keine Begründung, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erbringen sollen (vgl demgegenüber US 23 ff [wonach ein Großteil behaupteter Betriebsausgaben keine Barzahlungen oder solche außerhalb des Tatzeitraums betrafen]) und war solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444 [T6]).
[8] Gleiches trifft auf den Antrag auf „Einholung eines Sachbefundes“ aus den genannten Fachbereichen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer „nicht EUR 253.908,04 an Glücksspielbetreiber überwiesen hat“, zu.
[9] Die Befriedigung zweier Hypothekargläubiger aus dem Erlös des Verkaufs einer Eigentumswohnung des Beschwerdeführers sowie ein diesem zustehendes Gehalt als Geschäftsführer der J* Bau GmbH haben die Tatrichter ohnehin zu dessen Gunsten berücksichtigt (US 6 und 10), weshalb sie zu weiterer Beweisaufnahme zu diesem Thema nicht verhalten waren (RIS-Justiz RS0099135).
[10] Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. * H* wurde zurückgezogen (ON 38, 25), weshalb die Verfahrensrüge in diesem Zusammenhang schon deshalb ins Leere geht.
[11] Die weiteren Anträge auf Vernehmung zweier Zeugen zum Beweis dafür, dass diese „rückwirkend“ auf ihre Forderungen gegen den Beschwerdeführer verzichtet hätten, betrafen mit Blick auf die in Rede stehenden Forderungshöhen kein (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) erhebliches Thema (RIS-Justiz RS0116503).
[12] Die Feststellung zur Höhe der vom Beschwerdeführer bar entnommenen Beträge (US 9 f) stützte das Erstgericht auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers und die Umsatzliste des betreffenden Bankkontos (US 19 f iVm ON 13.2 und ON 38, 10 f). Dass diese Erwägungen gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte verstießen, vermag die Mängelrüge (der Sache nach Z 5 vierter Fall) nicht aufzuzeigen.
[13] Der an sich zutreffende Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), wirkliche Vermögensverringerung liege bei einer Privatperson, deren gesamtes Vermögen einen einheitlichen Haftungsfonds bildet (vgl RIS-Justiz RS0094756), nicht vor, wenn durch Verminderung der Aktiven zugleich eine solche der Passiven im gleichen Ausmaß bewirkt werde (vgl RIS Justiz RS0094835), orientiert sich gesetzwidrig (RIS Justiz RS0099810) nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts, der die (rechtliche) Annahme gleichwertiger (RIS-Justiz RS0120085), scheinbarer Vermögensverringerung durch Verschweigen von Einkünften im Schuldenregulierungsverfahren trägt (vgl US 9 f). Davon ausgehend ist es für die Tatbildverwirklichung ohne Bedeutung, ob das Vermögen nachträglich (auch) tatsächlich verringert wurde (vgl 14 Os 167/13k).
[14] Die Behauptung, der „Einsatz von Geldbeträgen für das Glücksspiel verbunden mit dem Vorsatz Gewinne zu erzielen kann in rechtlicher Hinsicht nie tatbestandsmäßig im Sinne des § 156 StGB sein“, entfernt sich ein weiteres Mal von den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sowie zum auf Schädigung der Gläubiger in einem 300.000 Euro übersteigenden Ausmaß gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 11 f).
[15] Weshalb es unter dem Aspekt des den Beschwerdeführer als Privatperson treffenden Vorwurfs der betrügerischen Krida erforderlich sei, Feststellungen „zum tatsächlichen Vermögen der J* Bau GmbH“ zu treffen, erklärt die weitere Rechtsrüge nicht.
[16] Schließlich verfehlt auch der Einwand (der Sache nach allenfalls Z 10), mehrere Gläubiger hätten „rückwirkend“ auf ihre Forderungen gegen den Beschwerdeführer verzichtet, die Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt, dem bloß zu entnehmen ist, dass diese Gläubiger (knapp vor der Hauptverhandlung) von weiterer Geltendmachung ihrer im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten und anerkannten Forderungen Abstand genommen hätten, was auf deren Bestand zur Tatzeit und den darauf gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers keinen Einfluss habe (US 12 f iVm US 27 und 30). Einen Feststellungsmangel (vgl zu den Voraussetzungen RIS Justiz RS0118580) macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend.
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[18] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[19] Dieses wird zu berücksichtigen haben (vgl RIS Justiz RS0109969), dass das angefochtene Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall) zum Nachteil des Angeklagten M* aufweist. Das Erstgericht ist nämlich von Tatvollendung ausgegangen, hat aber bloß Feststellungen zu einem auf Herbeiführung eines Schadens in 300.000 Euro übersteigender Höhe gerichteten Vorsatz (US 11 f), nicht jedoch zu einer konkreten Disposition in Bezug auf den scheinbar verringerten Befriedigungsfonds (vgl RIS Justiz RS0115184 [insbesondere T6]) oder einem tatsächlichen Befriedigungsausfall zumindest eines der Gläubiger getroffen (vgl RIS-Justiz RS0128147; vgl dazu US 7 [wonach das Schuldenregulierungsverfahren noch anhängig und es „noch zu keiner Quotenfestsetzung“ gekommen sei]). Dies ist zwar unter dem Aspekt der Subsumtion nicht entscheidend (RIS Justiz RS0122138), der Urteilssachverhalt trägt jedoch die in den Strafbemessungserwägungen zum Ausdruck gebrachte (vgl US 33) Verneinung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB nicht (RIS-Justiz RS0122137; Ratz , WK StPO § 281 Rz 712).
[20] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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