Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*, (14 Nc 2/23k des Landesgerichts Wels), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. September 2025, GZ 13 Nc 18/25g 2, mit dem der Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend die Vorsitzende im Rekursverfahren der Verfahrenshilfesache (12 Rs 110/24v des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen) zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit seinem im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Wels eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt. Das angerufene Gericht wies diesen Antrag nach Durchführung eines (erfolglosen) Verbesserungsverfahrens mit Beschluss vom 7. 12. 2023 ab.
[2] Das Oberlandesgericht Linz gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 7. 1. 2025 zu 12 Rs 110/24v nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Mit seiner Eingabe vom 1. 9. 2025 lehnte der Antragsteller die Vorsitzende jenes Senats ab, der die Entscheidung zu 12 Rs 110/24v traf.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz diesen Antrag zurück, weil der Ablehnungsantrag des Antragstellers aufgrund der im auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten Anlassverfahren ergangenen unanfechtbaren und damit bereits nach Zustellung an den Antragsteller rechtskräftig gewordenen Rechtsmittelentscheidung (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) nach ständiger Rechtsprechung unzulässig war. Selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren hätte keinen Einfluss auf die Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Anlassverfahren) mehr haben können, wodurch der Antragsteller auch nicht beschwert sei.
[5] Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
[6] Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, das mit der Zustellung des die Abweisung bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz rechtskräftig beendet worden war, weil gegen eine solche Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die nach Rechtskraft der Entscheidung erklärte Ablehnung des Antragstellers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache – hier im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – haben könnte und der Antragsteller daher auch nicht beschwert war (RS0041933 [T15, T22 bis T25]; RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032 [T5, T6]).
[7] Im Rekurs werden keine Argumente aufgezeigt, dass von dieser gesicherten Rechtsprechung abzugehen wäre. Dem Rechtsmittel ist damit ein Erfolg zu versagen.
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