Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Simone Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak und Mag. Lisa Posch, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 2025, GZ 6 Rs 32/25k 14, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. April 2025, GZ 20 Cgs 14/25m 9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil, das hinsichtlich Punkt 2 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, nunmehr insgesamt zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für den Zeitraum von 11. Oktober 2024 bis 1. Dezember 2024 Kinderbetreuungsgeld für das Kind N* in Höhe von 72,42 EUR täglich zu gewähren, wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat ihre Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin beantragte für den Zeitraum vom 30. 4. 2024 bis 1. 12. 2024 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Am 1. 10. 2024 zog sie mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in eine neue Wohnung, wo das Kind seit 10. 10. 2024 seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Aufgrund eines Missverständnisses meldete die Klägerin selbst ihren Hauptwohnsitz erst am 30. 10. 2024 in der neuen Wohnung an.
[2] Mit Bescheid vom 9. 1. 2025 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes „für den Zeitraum ab 11.10.2024“.
[3] Die Klägerin strebt mit ihrer Klage den Zuspruch von Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 11. 10. 2024 bis 1. 12. 2024 an. Die „formelle gemeinsame Meldung“ am selben Hauptwohnsitz wie das Kind sei aufgrund eines geringfügigen Versehens unterblieben. Tatsächlich seien sie und das Kind stets am selben Hauptwohnsitz aufhältig gewesen. Ein Widerruf des Kinderbetreuungsgeldes wegen dieser geringfügig formellen Differenz widerspreche dem Sachlichkeitsgebot und dem Sinn der anzuwendenden Normen des KBGG und sei rechtswidrig.
[4] Die Beklagte bestritt und wandte ein, dass Regelungszweck des § 2 Abs 6 KBGG sei, dem Krankenversicherungsträger den Verwaltungsaufwand für aufwändige Prüftätigkeiten zu ersparen. Es müsse nach der geltenden Rechtslage nicht nur ein gemeinsamer Haushalt, sondern kumulativ eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ am Ort des gemeinsamen Haushalts vorliegen, damit die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts von Elternteil und Kind erfüllt sei. Deren Fehlen führe für den betroffenen Zeitraum zum Anspruchsverlust. Dabei sei es rechtlich unbeachtlich, aus welchem Grund die Meldung nicht vorgenommen worden sei. Der Klägerin gebühre aber auch für die Zeit vom 31. 10. 2024 bis zum 1. 12. 2024 (32 Tage) kein Kinderbetreuungsgeld, da insoweit die für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes erforderliche Mindestbezugsdauer von 61 Tagen nicht erfüllt sei. Dieses könne jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.
[5] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt, verpflichtete die Beklagte, der Klägerin für den Zeitraum 30. 10. 2024 bis 1. 12. 2024 (33 Tage) ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 72,42 EUR täglich zu gewähren und wies das Mehrbegehren auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 11. 10. 2024 bis 29. 10. 2024 ab. Zudem verpflichtet es die Beklagte, der Klägerin einen Betrag von 2.389,86 EUR binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die Klägerin habe die gesetzlich eingeräumte Nachfrist für die Anmeldung von insgesamt 17 Tagen versäumt. Es stehe der Klägerin für den Zeitraum 11. 10. 2024 bis einschließlich 29. 10. 2024 daher kein Kinderbetreuungsgeld zu. Allerdings habe die Klägerin Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld ab der Anmeldung, da zu diesem Zeitpunkt wieder alle Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Sie habe das Kinderbetreuungsgeld durchgängig für den Zeitraum 30. 4. 2024 bis 1. 12. 2024 beantragt.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten hinsichtlich der Verpflichtung, der Klägerin im Zeitraum von 30. 10. 2024 bis 1. 12. 2024 Kinderbetreuungsgeld zu gewähren, nicht Folge. Der vom Erstgericht als berechtigt erkannte Widerruf der Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für die Zeit vom 11. 10. 2024 bis zum 29. 10. 2024 führe nicht dazu, dass der Bezugszeitraum vom 30. 10. 2024 bis zum 1. 12. 2024 im Nachhinein als selbstständiger Block im Sinne des § 24b Abs 4 KBGG anzusehen wäre; auch dieser Zeitraum sei vom ursprünglichen Antrag der Klägerin und der Bewilligung der Beklagten umfasst. Somit komme es nicht darauf an, dass die restliche Bezugsdauer für sich genommen den Mindestbezugszeitraum von 61 Tagen unterschreite. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig.
[7] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Klagsabweisung begehrt.
[8] Die Klägerin spricht sich in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung gegen die Zulässigkeit der Revision aus, in eventu beantragt sie deren Abweisung.
[9] Die Revision ist zulässig und berechtigt.
[10] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage der Bezugsberechtigung für den Zeitraum 30. 10. 2024 bis 1. 12. 2024, in dem die Klägerin und ihr Sohn wieder an derselben Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet hatten. Strittig ist, ob diese 33 Tage ein eigenständiger Block im Sinne von § 3 Abs 5 KBGG sowie § 24b Abs 4 KBGG sind.
[11] 1.1. Nach § 3 Abs 5 KBGG und § 24b Abs 4 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu berücksichtigen ( RS0129040 ).
[12] 1.2. Nach den Erläuternden Bemerkungen beträgt die Mindestbezugsdauer „jeweils (ununterbrochen) 61 Tage pro Bezugsblock, wie bisher unabhängig davon, ob ein Elternteil [...] alleine bezieht oder ein abwechselnder Bezug erfolgt bzw in Zukunft erfolgen wird, womit auch weiterhin gewährleistet ist, dass zumindest ein Zuverdienstmonat (Anspruchsmonat) in jedem einzelnen Bezugsblock jedes Elternteiles enthalten ist und kein Elternteil die Zuverdienstregelungen umgehen kann“. Zudem wird darauf hingewiesen, dass (auch) durch den neu geschaffenen § 5d KBGG (gleichzeitiger Bezug) „keine Ausnahme von der Mindestbezugsdauer [besteht], diese darf von keinem Elternteil unterschritten werden“ ( ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 5 bzw 10 ; vgl bereits 10 ObS 192/21i Rz 17).
[13] 1.3. Das Erfordernis der mindestens 61-tägigen Bezugsdauer soll somit eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils und die Möglichkeit der Umgehung der Zuverdienstregelungen verhindern. Der Zweck dieser Regelung besteht nach der Rechtsprechung (auch) darin, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden ist, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt ist, wenn diese Person die Leistung zumindest 61 Tage lang beansprucht ( RS0128640 [T1, T2]).
[14] 2. Das KBGG sieht keine Möglichkeit der Verkürzung der Mindestdauer infolge eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses (mehr) vor. Zwar ist die Regelung des § 3 Abs 5 KBGG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2016/53 ) nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (
Keine Ergebnisse gefunden
[15] Allerdings liegt die unterlassene Wohnsitzmeldung – wenn auch das Verschulden der Klägerin daran als geringfügig anzusehen wäre – jedenfalls in der Ingerenz der Klägerin.
[16] 3. Auch wenn im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin die Zuverdienstgrenzen hätte umgehen wollen, ist die verspätete Wohnsitzmeldung ihr zuzurechnen und erfüllt sie damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mindestbezugsdauer im Zeitraum 30. 10. 2024 bis 1. 12. 2024 nicht mehr. Ihr Klagebegehren ist daher abzuweisen.
[17] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Zwar entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt ( RS0085871 ). Ein Kostenzuspruch kommt hier aber nicht in Betracht, weil aus der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten.