Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Maßnahmenvollzugssache des * S*, AZ 181 BE 56/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Oktober 2025, AZ 23 Bs 283/25y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. September 2025 (ON 117), mit dem dessen bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme widerrufen worden war, nicht Folge (ON 123.2).
[2]Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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