Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * A* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. August 2025, GZ 22 Hv 79/25d 53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen den Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Unterbringung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * A* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 28. Dezember 2024 in I* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Geisteskrankheit in Form einer Hirnerkrankung im Sinn eines organischen Psychosyndroms bei Grand-Mal-Epilepsie, einer geistigen Behinderung in Form einer Intelligenzminderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form von gesteigerter Enthemmung mit Verlust der Kritikfähigkeit und erhöhter Aggressionsbereitschaft, aufgrund derer er zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig im Sinn des § 11 StGB war, Mag. * G*, die im Begriff stand, ihre Wohnungstür zu schließen, außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich mit erheblicher Kraft gegen die Wohnungstür stemmte, wodurch er mittelbar auf den Körper der Genannten einwirkte, und sie über der Bekleidung an ihrer rechten Brust erfasste, kraftvoll zudrückte sowie einige Sekunden festhielt, und dadurch das mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB begangen.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und „10 iVm [...] 9 lit. b“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die auf den Nachweis, dass es dem Betroffenen „nicht möglich war, die hinter der beinahe geschlossenen Wohnungstür (10 bis 30 cm Spalt) befindliche Zeugin * G* zu sehen und er daher nicht erkennen konnte, wohin er greift“, und es ihm „körperlich nicht möglich war, bei einer nach innen öffnenden Wohnungstür, bei welcher sich der Türgriff – von innen gesehen – rechts befindet, mit einer seiner Hände, bis ca. kurz nach dem Handgelenk, durch einen 10 bis 30 cm offenen Türspalt, zu langen und die rechte Brust der Zeugin * G*, welche gegen die Tür von innen mit der linken Schulter drückte, zu ergreifen“ zielenden Anträge auf Durchführung einer Tatrekonstruktion sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie (ON 52 S 17) zu Recht abgewiesen (ON 52 S 18).
[5] Die Beiziehung von Sachverständigen bei der Beurteilung von Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO) setzt Umstände voraus, die bei den zur Beweiswürdigung berufenen Tatrichtern (§ 258 Abs 2 StPO) nicht vorhandene Fachkenntnis erfordern (RIS Justiz RS0099536). Solche Umstände wurden mit dem dargestellten Vorbringen nicht aufgezeigt.
[6] Warum die Möglichkeit des Betroffenen, die Brust des Opfers bei der Berührung zu sehen, für das Vorliegen der subjektiven Tatseite von Bedeutung sein sollte, machte der Antrag ebenso wenig klar (zur erforderlichen Notwendigkeit diesbezüglichen Vorbringens siehe Ratz , WK StPO § 281 Rz 328 und 341).
[7] Die eigenständigen Spekulationen zur Beschaffenheit und zum Öffnungswinkel der in Rede stehenden Eingangstür stellen von vornherein keine Basis zulässiger Antragstellung dar.
[8] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS Justiz RS0116749).
[9] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) sind der Beschwerdebehauptung zuwider keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall).
[10] Die Ableitung dieser Feststellungen aus dem – seinerseits ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS Justiz RS0118317) erschlossenen – äußeren Geschehensablauf (US 8 f, dazu RIS Justiz RS0098671 und RS0116882 [insbesondere T1]) in Verbindung mit dem vom Betroffenen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck (US 9) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
[11] Die Feststellung, dass der Betroffene die bekleidete Brust des Opfers „einige Sekunden fest[hielt]“ (US 4), ist angesichts der (nicht bekämpften) weiteren Feststellung, wonach er dessen rechte Brust erfasste und kraftvoll zudrückte (US 4), für die Lösung weder der Schuld noch der Subsumtionsfrage von Bedeutung. Die dagegen gerichtete Mängelrüge (Z 5) geht solcherart ins Leere (RIS Justiz RS0106268).
[12] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS Justiz RS0135412).
[13] Soweit die Rüge geltend macht, es gebe „keine objektiven Beweisergebnisse“ und das Erstgericht habe die durch eine Gehirnoperation eingeschränkte Gedächtnisleistung des Opfers „nicht thematisiert“, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.
[14] Mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Betroffenen und die – von den Tatrichtern ohnedies gewürdigten (US 8) – in Teilaspekten voneinander abweichenden Angaben des Opfers weckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[15] Der pauschale Verweis der Tatsachenrüge auf das Vorbringen der Mängelrüge verkennt den unterschiedlichen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0116733).
[16] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert nicht auf der Grundlage der Feststellungen zum objektiven und zum subjektiven Tatbestand (US 4 f) und verfehlt solcherart den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell rechtlicher Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).
[17] Gleiches gilt, soweit die Rüge „[z]um Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 iVm § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO“ darüber spekuliert, ob durch die in Rede stehende Tat „§ 105 Abs. 1 StGB“ oder „§ 218 StGB verwirklicht sein könnte“ und das Vorliegen einer Anlasstat im Sinn des § 21 Abs 3 StGB bestreitet.
[18] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die von der Erklärung, „volle Berufung“ zu erheben (ON 50), umfasste, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 434f Abs 1 StPO), Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[19] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Unterbringung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
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