Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Finanzstrafsache gegen * N* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Juli 2025, GZ 25 Hv 14/25t 22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* vom Vorwurf freigesprochen, er habe „im Amtsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung“ als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für jeden einzelnen der Kalendermonate vom September 2021 bis zum November 2022 um (im Urteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 190.671,29 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
[2] Dagegen wenden sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft (diese gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO) und der Finanzstrafbehörde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde:
[3] Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit am 15. Juli 2025 eingebrachtem Schriftsatz (ON 20), somit innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 erster Satz StPO, angemeldet. Eine Ausführung des Rechtsmittels wurde (binnen der Frist des § 285 Abs 1 erster Satz StPO) beim Gericht nicht überreicht.
[4] Da die Beschwerdeführerin auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet hat, war auf ihre Beschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[5] Die Tatrichter gründeten den Freispruch auf – nicht aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO bekämpfte (vgl RIS Justiz RS0127315 sowie Ratz , WK StPO § 281 Rz 397/1 und 607) – Negativfeststellungen (US 4) zum Vorsatz des Angeklagten.
[6] Das Rechtsmittel releviert (allein) die Abweisung (ON 21, 18 f) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 21, 18) der Staatsanwaltschaft auf Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung
des * D* zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte als maßgeblich verantwortlicher Mensch in dem Unternehmen * N* Einzelunternehmen tätig war“, und
der Dolmetscherin Mag. * P* zum Beweis dafür, „ob es zu den vom Angeklagten geschilderten Gesprächen zwischen * D* und der Dolmetscher im Zusammenhang mit dem hier geführten Verfahren gekommen ist, allenfalls auch zum Inhalt dieser Gespräche, sowie die Identität des genannten D*“.
[7] Die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit eines (Einzel )Unternehmers ist – als Rechtsfrage (vgl § 2 Abs 1 UStG) – kein Gegenstand von Beweisaufnahme.
[8] Soweit er auf den Nachweis von Tatumständen zielte, versäumte der Antrag, einen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage deutlich und bestimmt herzustellen.
[9] Schon aus diesen Gründen verfiel er zu Recht der Abweisung (RIS Justiz RS0130194 und RS0118444).
[10] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618) wie Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS Justiz RS0116749).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Rückverweise
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