Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzendesowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi PMM und Dr. Farkas im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. * H* und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 85 St 231/25y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 31 Bs 288/25t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 17. September 2025, AZ 167 Bl 18/25w, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * S* auf Verfolgung des Dr. * H* und weiterer Personen als unzulässig zurück (ON 5). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss gleichfalls als unzulässig zurück (ON 11.1).
[2]So war auch mit der gegen den letzteren Beschluss gerichteten Beschwerde des S* zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
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