Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 U 83/25k des Bezirksgerichts Wolfsberg, über den Antrag der Angeklagten * S* und * M* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht St. Pölten delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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