Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 25.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. September 2025, GZ 5 R 93/25y-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. April 2025, GZ 12 Cg 6/25w-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.977,90 EUR (darin enthalten 329,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte erstattete in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren Befund und Gutachten zur Todesursache eines im Oktober 2022 verstorbenen Mannes sowie zur Frage des Vorliegens eines allfälligen Fremdverschuldens. Sie sah aufgrund der Obduktion „unter Berücksichtigung der Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen“ keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines allfälligen Fremdverschuldens. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter ein.
[2] Die Klägerin begehrt die Zahlung von 25.000 EUR sA aus Schadenersatz. Die Beklagte habe ein (grob) falsches Gutachten erstattet. Bei Erstattung eines inhaltlich richtigen, auf Fremdverschulden erkennenden Gutachtens wäre es im besten Fall zur Ausforschung des Täters gekommen, gegen den die Klägerin als Lebensgefährtin des getöteten Mannes ihre Ansprüche auf Schockschaden und Trauerschmerzengeld durchsetzen hätte können. Im schlechtesten Fall hätte zwar kein Täter ausgeforscht werden können; in diesem Fall hätte die Klägerin aber Ansprüche aus Amtshaftung geltend machen können, weil die Ausforschung des Täters dann (nur) auf die Fehler der Polizei bei Sicherung der Spurenlage zurückzuführen gewesen wäre.
[3] Die Beklagte bestreitet eine inhaltliche Unrichtigkeit ihres Gutachtens und wendet das Fehlen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs ein.
[4] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend wegen fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs ab. Die Einholung des Obduktionsgutachtens im Strafverfahren diene primär der Klärung der Frage, ob eine Straftat den Tod verursacht habe und welcher Art diese gewesen sei. Der vorrangige Zweck des Strafverfahrensrechts liege in der Durchsetzung des Strafverfolgungsanspruchs, nicht aber im Schutz von Ersatzansprüchen eines durch eine Straftat Geschädigten. Die Opfern von Straftaten in § 66 StPO eingeräumten Verfahrensrechte ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzgeber mit deren Einführung einen Schutz reiner Vermögensschäden solcher Opfer intendiert hätte.
[5] Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil die als einschlägig herangezogene Entscheidung 1 Ob 171/12x andere Ansprüche eines nahen Angehörigen als im vorliegenden Fall betroffen habe und die (auf den dort zu beurteilenden Sachverhalt noch nicht anwendbare) Bestimmung des § 65 Abs 1 lit b StPO nicht berücksichtigen habe können.
[6] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Klägerin nicht zulässig , weil keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist.
[7] 1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der vom Gericht bestellte Sachverständige den Prozessparteien gegenüber persönlich nach §§ 1295, 1299 ABGB für die Folgen eines in einem Zivilprozess erstatteten unrichtigen Gutachtens, was auch für den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten hat (6 Ob 83/14w [Punkt 2.1.]; vgl auch RS0026319 [insb T4, T6]). Gegenüber Dritten – worunter die Rechtsprechung im Hinblick auf Strafverfahren gerade auch Opfer iSd § 65 StPO subsumiert (vgl 10 Ob 4/18p [Punkte 2.3. und 2.4.]) – wird eine Haftung des Sachverständigen (nur) dann anerkannt, wenn mit der Gutachtenserstellung für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt werden. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde (vgl RS0114126 zur Gutachtenserstattung im Strafverfahren).
[8] 2. Bei Prüfung des Schutzzwecks der verletzten Norm ist maßgeblich, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt festgehaltenen Anordnung (zumindest mit-)verfolgt wird. Sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und seiner Entstehung müssen vom Schutzzweck erfasst sein (RS0027553 [T14 und T18]).
[9] Der primäre Zweck der Vorschriften über das Strafverfahren liegt nach der Rechtsprechung in der Verwirklichung des materiellen Strafrechts im Einzelfall mit der richtigen Bewertung von Tat und Täter zum Zweck der gerechten Bestimmung einer Sanktion oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen Konsequenz (1 Ob 91/22x [Rz 55 mwN]). Nicht alle Bestimmungen der Strafprozessordnung dienen daher bei der gebotenen teleologischen Betrachtungsweise dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten (RS0050078). Ob eine (konkrete) Bestimmung der StPO (auch) dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten dient, ist nach dem Zweck der Amtspflicht wertend zu beurteilen. Soweit er sich nur auf Interessen der Allgemeinheit erstreckt, können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenslagen nur als Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens beurteilt werden (1 Ob 193/23y [Rz 43 mwN]).
[10] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen über die Leichenbeschau und Obduktion (nunmehr § 128 StPO) die Frage klären sollen, ob eine Straftat den Tod verursachte und welcher Art sie war. Das Interesse von nahen Angehörigen eines Getöteten, Gewissheit zu haben, ob dieser Opfer einer Straftat war, ist ohne Zweifel legitim. Der vorrangige Zweck des Strafverfahrensrechts liegt aber in der Durchsetzung des dem Staat vorbehaltenen Strafverfolgungsanspruchs, dessen Organe im Ermittlungsverfahren von Amts wegen zur Aufklärung eines Verdachts einer Straftat verpflichtet sind, nicht aber darin, nahen Angehörigen Aufwendungen durch Privatermittlungen zu ersparen (1 Ob 171/12x).
[11] 4. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen eine Haftung der Beklagten in nicht korrekturbedürftiger Weise verneint.
[12] 4.1. Der der Beklagten (in Entsprechung des § 128 StPO) erteilte Gutachtensauftrag ließ – anders als in der Entscheidung 10 Ob 4/18p, in der der Gutachtensauftrag explizit auch die Ausmittlung der Schmerzperioden der durch die strafbare Handlung Verletzten umfasste – jede für die Sachverständige erkennbare Einbeziehung der Interessen naher Angehöriger vermissen.
[13] 4.2. Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 171/12x bereits festgehalten, dass die Bestimmungen über die Leichenbeschau und Obduktion nicht den Schutz vermögensrechtlicher Interessen naher Angehöriger bezwecken. Die Klägerin zeigt in der Revision keine stichhaltigen Gründe für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung auf:
[14] Zwar hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass das Strafverfahren – nicht in erster Linie aber „am Rande“ – auch der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche dienen kann (etwa 1 Ob 81/19x [Punkt 3.3. mwN]). Diese Rechtsprechung des Fachsenats für das Amtshaftungsrecht besteht allerdings (zumindest) seit dem Jahr 2007 und konnte daher bereits in der Entscheidung 1 Ob 171/12x Berücksichtigung finden. Außerdem ist im Anlassfall (kein Amtshaftungsanspruch, sondern) ein Haftungsanspruch gegen eine vom Gericht bestellte Sachverständige zu beurteilen, deren Gutachtensauftrag keinen fassbaren Bezug zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche naher Angehöriger aufweist. Die Auswirkungen des Handelns der Sachverständigen auf die individuelle Interessenslage der Klägerin sind als bloße Reflexwirkung dieses Verhaltens anzusehen.
[15] Dass § 65 Abs 1 lit b StPO (nunmehr) unter anderem Lebensgefährten einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, als „Opfer“ definiert, hat das Berufungsgericht in nicht korrekturbedürftiger Weise nicht zum Abgehen von den in 1 Ob 171/12x vertretenen Grundsätzen veranlasst. Die Stellung als Opfer räumt der Klägerin zwar alleine aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 91 und 93) gewisse Verfahrensrechte (vgl § 66 StPO) ein. Dass der Gesetzgeber mit der Anerkennung der Stellung als Opfer iSd § 65 Abs 1 lit b StPO, die unabhängig vom Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs ist (ErläutRV aaO), auch den Schutz des Vermögens der nahen Angehörigen in Form der Sicherstellung eines Haftungsfonds (mit )bezweckt hätte, ist aber nicht erkennbar.
[16] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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