Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch RA Dr. Franz P. Oberlercher RA Mag. Gustav H. Ortner RechtsanwaltsgesmbH in Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Hundegger Engl Rechtsanwalt GmbH in Villach, wegen 125.000 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2025, GZ 3 R 151/25p 103, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die Klägerin zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[2] 1.1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es widerspricht zwar nicht den Vorschriften der Prozessordnung, nebeneinander zwei Klagegründe geltend zu machen, die einander ausschließen, während jeder aber den gestellten Urteilsantrag rechtfertigt ( RS0038130 ). In so einem Fall können unterschiedliche (auch einander widersprechende) rechtserzeugende Tatsachen geltend gemacht werden, die jede für sich dem einheitlichen Urteilsbegehren zum Erfolg verhelfen sollen. Eine solche Vorgehensweise entspricht einer zulässigen kumulierten Klagenhäufung (vgl etwa 1 Ob 165/22d Rz 9 mwN).
[3] 1.2. Demgegenüber muss im Fall unterschiedlicher Ansprüche, die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterworfen sein können, klargestellt werden, welcher Teil eines Gesamtbegehrens welchen Anspruch umfassen soll. Werden nämlich aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder Anspruch zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Es geht in so einem Fall nicht an, die Aufteilung auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (vgl RS0031014 [T15, T24, T25, T29, T35]; jüngst 7 Ob 25/25i ).
[4] 1.3. Die Klägerin hat die von ihr begehrte Versicherungsleistung zwar grundsätzlich in zahlreiche Einzelansprüche – die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterworfen sein können – aufgeschlüsselt, woraus sich nach ihrem Vorbringen ein Gesamtbetrag von 155.185 EUR ergab. Sie machte aber lediglich 125.000 EUR geltend und „unterwarf sich hinsichtlich der Ausmittlung der Höhe des erlittenen Schadens dem Gericht und den einzuholenden SV Gutachten“. Das Berufungsgericht hat daher vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung die Klagsforderung ohne Korrekturbedarf – und entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrer Revision auch nicht aktenwidrig – als unschlüssig beurteilt.
[5] 1.4. Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bejaht werden können ( RS0102003 [T12]). Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren ( RS0122728 ). Das Zwischenurteil beantwortet die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschließend. Insbesondere betrifft auch die Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens den Grund des Anspruchs ( RS0040736 [ T4]), weshalb die Einschränkung der Verhandlung auf den Grund des Anspruchs die Beurteilung der Unschlüssigkeit nicht hindert, sondern vielmehr erfordert.
[6] 2. Das Berufungsverfahren ist auch weder nichtig noch ist es mangelhaft geblieben. Es bedarf nämlich keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen – insbesondere in Richtung einer Unschlüssigkeit – erhoben hat ( RS0037300 [T41]; RS0120056 [T4]). Da die Beklagte auf die Unschlüssigkeit in erster Instanz hingewiesen hat, hat das Berufungsgericht das Klagebegehren ohne gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung zu verstoßen wegen Unschlüssigkeit abgewiesen.
[7] 3. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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