Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* W*, vertreten durch die Schiefer Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S* GesmbH, *, 2. S* I* GmbH, *, und 3. W* GmbH, *, alle vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E*gesmbH, *, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 351.824,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 15 R 95/25p 100, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin beauftragte im Rahmen der Übersiedlung eines technischen Labors nach Durchführung eines Vergabeverfahrens mehrere Unternehmen mit Transportleistungen, darunter dem Transport eines hier gegenständlichen technischen Geräts. Die Beklagten traten im Vergabeverfahren als Bietergemeinschaft auf und erhielten den Zuschlag für den Transport dieses Geräts.
[2] Der nach Zuschlagserteilung zwischen der Klägerin als Auftraggeberin (AG) und den Beklagten als Auftragnehmer (AN) abgeschlossene Vertrag über den Transport lautete auszugsweise wie folgt:
„ § 2 Vertragsbestandteile
2.1. Für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen gelten in nachstehender Reihenfolge und Rangfolge, in ihrer jeweils während der Vertragslaufzeit gültigen Fassung:
a.) die Bestimmungen dieses Vertrages;
b.) das Leistungsverzeichnis, Anlage Al;
c.) das letztgültige Preisblatt, Anlage A2;
d.) die Hausordnung;
e.) die Laborordnung;
f.) weitere Anlagen zum Vertrag;
g.) die allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere AÖSP, ÖNORMEN, DIN Normen, VDE, DVGW, VDI, AMEV, VDMA, etc.);
h.) AGB’s des Auftraggebers.
[…]
2.3. Bei Widersprüchen zwischen den o.g. Vertragsgrundlagen ist die jeweils in der Reihenfolge zuerst angeführte Regelung maßgeblich. Bei Widersprüchen zwischen Bestimmungen innerhalb dieser Vertragsbestandteile sind diese anhand der Interpretationsregeln des § 914 ABGB (z.B.: lex specialis, lex posterior etc. nicht jedoch anhand § 915 ABGB) aufzulösen. Klargestellt wird, dass es keinen Widerspruch darstellt, wenn in einer vorgenannten Vertragsgrundlage ein vertragliches Detail nicht oder nur unzureichend dargestellt ist; diesfalls gilt in Hinblick auf die Regelungslücke in der vorgereihten Vertragsgrundlage die nachgereihte Vertragsgrundlage. Soweit dennoch Widersprüche zwischen Bestimmungen dieser Vertragsbestandteile bestehen, geht diejenige Bestimmung, die für den AG günstiger ist bzw. eine weiter gehende Leistungspflicht des AN normiert, vor. […]
2.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung. “
[3] Die Klägerin begehrt die Zahlung von 351.824,72 EUR sA. Beim Transport sei es aufgrund schuldhaften Verhaltens der Beklagten zur Beschädigung des Geräts gekommen. Die Vereinbarung der AÖSp als Vertragsbestandteil beziehe sich nur auf Regeln der Technik und nicht auf sonstige Normen, sodass die Verjährungsbestimmung des § 64 AÖSp nicht Vertragsinhalt geworden sei.
[4] Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten – soweit relevant – ein, die Parteien hätten die Anwendung der AÖSp vereinbart. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gemäß § 64 AÖSp verjährt.
[5] Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinn einer Klageabweisung ab. Die Parteien hätten nach Pkt 2.1. lit g des Vertrags die Anwendung der AÖSp insoweit vereinbart, als sie nicht den zu dieser Vertragsbestimmung vorgenannten Regelungen widersprechen würden. Die damit gemäß § 64 AÖSp anzuwendende Verjährungsfrist von sechs Monaten sei bei Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen.
[7] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, in welcher jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird:
[8] 1. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung die Absicht der Parteien zu erforschen (RS0044358). Die der rechtlichen Beurteilung zuzurechnende Auslegung einer Vereinbarung nach den Grundsätzen des § 914 ABGB, insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteienabsicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern – wie hier – kein grobes Abweichen von den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung vorliegt (RS0044298; RS0042776).
[9] 2.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Parteien die Anwendung der AÖSp in ihrer Gesamtheit vertraglich vereinbart haben. Die in Pkt 2.1. lit g des Vertrags gewählte Formulierung „die allgemein anerkannten Regeln der Technik“ könne in Zusammenschau mit den unmittelbar anschließend demonstrativ angeführten Regelwerken bei objektiver Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls diese konkret genannten Bedingungen, Normen und Richtlinien von den Vertragsparteien als „Regeln der Technik“ qualifiziert und damit Vertragsinhalt werden.
[10] 2.2. Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beschreibe der Begriff „Regeln der Technik“ oder „Stand der Technik“ lediglich ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen, nicht aber anspruchsbeschränkende Vertragsbedingungen, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung 7 Ob 46/14m betrifft die Frage, welche Eigenschaften ein ausgeführtes Werk nach der Verkehrsauffassung aufweisen muss (vgl RS0048339 [T2]). Aus dieser Rechtsprechung lassen sich jedoch keine zwingenden Schlüsse dafür ziehen, welches Begriffsverständnis die Parteien im konkreten Vertragsverhältnis dem Begriff „Regeln der Technik“ beigelegt haben.
[11] 2.3. Zwar könnten der Einleitungssatz des Pkt 2.1., wonach die dort genannten Vorschriften für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen gelten sollen, sowie die weiteren in Pkt 2.1. lit g im Klammerausdruck angeführten Regelwerke für die von der Klägerin vertretene Auffassung sprechen, sodass die in lit g genannten Stellen bloß die bei der Leistungserbringung einzuhaltenden anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs bezeichnen. Die systematische Stellung der Bestimmungen, insbesondere die Überschrift des § 2 („Vertragsbestandteile“), die in Pkt 2.1. aufgezählten weiteren Rechtsquellen sowie die auf vertragsrechtliche Regelungen abstellenden Auslegungsregeln nach Pkt 2.3. sprechen jedoch für eine gegenteilige Auslegung und stützen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Darin, dass eine andere Auslegung vertretbar wäre, liegt aber keine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung (RS0042776 [T2]; RS0112106 [T2, T4]; RS0044298 [T39]).
[12] 2.4. Ob die AÖSp ausschließlich rechtliche Rahmenbedingungen enthalten oder darüber hinaus – wie von der Klägerin behauptet – auch „Regeln der Technik“ im Sinne der bloßen Wiedergabe eines bestimmten Fachwissens, ist hier nicht entscheidungswesentlich.
[13] 2.5. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, die AÖSp seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zu qualifizieren und daher gemäß Pkt 2.5. des Vertrags von der Anwendung ausgeschlossen, steht bereits der eindeutige Inhalt des § 2 des Vertrags entgegen. Dieser unterscheidet klar zwischen den nach Pkt 2.5. nicht anzuwendenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers einerseits und den in Pkt 2.1. lit g ausdrücklich als Vertragsgrundlage genannten AÖSp andererseits.
[14] 2.6. Vor diesem Hintergrund bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die Anwendung der AÖSp in ihrer Gesamtheit vertraglich vereinbart, keiner Korrektur.
[15] 3. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach selbst im Fall eines nicht erzielbaren eindeutigen Auslegungsergebnisses die Unklarheitenregel des § 915 ABGB zum selben Ergebnis führte, ist daher nicht weiter einzugehen.
[16] 4. Soweit die Revision auf Pkt 14.1. des Vertrags verweist, demzufolge hinsichtlich der Haftung die gesetzlichen Bestimmungen gelten, soweit nachfolgend nicht anders vereinbart ist, ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, diese Vertragsbestimmung normiere lediglich die Voraussetzungen, unter denen der Vertragspartner die Verantwortung für einen verursachten Schaden trage, nicht aber die Frage der Verjährung, jedenfalls vertretbar.
[17] 5. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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