Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* W*, vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 300.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juli 2025, GZ 5 R 80/25h 56, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 2019 (AUVB 2019) FASSUNG 06/2021 der Beklagten zugrunde liegen und die auszugsweise wie folgt lauten:
„ Versicherungsleistungen
Dauernde Invalidität – Artikel 7
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Voraussetzung für die Leistung:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. […]
9. Berufsunfähigkeit
Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall der dauernden Invalidität – unabhängig vom Invaliditätsgrad – 100 % der dafür versicherten Summe […] “
[2] Der Kläger begehrt 300.000 EUR sA. Er habe am 16. 4. 2023 und am 17. 9. 2023 Unfälle erlitten und sich dadurch Verletzungen am Knie- und Sprunggelenk zugezogen. Er leide seitdem an andauernden Schmerzen und einer Stabilitätsbeeinträchtigung, sodass er nicht mehr in der Lage sei, seinen Letztberuf als Industriegerüster auszuüben. Er sei aufgrund dauernder Invalidität vollständig berufsunfähig.
[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[4] Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[5] 1. In der Unfallversicherung trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für das Geschehen, das als Unfall zu werten ist, ebenso die Beweislast für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität (RS0122800).
[6] 2. Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts, die bei den beiden Unfällen erlittenen Verletzungen seien folgenlos ausgeheilt und es lägen keine unfallkausalen Bewegungseinschränkungen oder Instabilitäten vor, zu dem Ergebnis kommt, dass ein Anspruch nach Art 7 Z 9 AUVB 2019 nicht bestehe, weil beim Kläger weder eine unfallkausale dauernde Invalidität zurückgeblieben sei noch eine auf den Unfall zuzurückzuführende Berufsunfähigkeit vorliege, ist dies nicht zu beanstanden.
[7] 3. Soweit der Kläger nunmehr auch in seiner Revision kritisiert, die Vorinstanzen hätten ausschließlich „objektivierbare strukturelle Dauerschäden“ für die Beurteilung des Vorliegens der dauernden Invalidität und/oder der Berufsunfähigkeit berücksichtigt, bekämpft er eine Rechtsansicht, die der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde liegt und führt damit die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend aus (4 Ob 238/16b [Pkt 1]).
[8] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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