Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* S*, und 2. M* S*, beide vertreten durch Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei A* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 135.109,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Juni 2025, GZ 33 R 35/25x 54, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Bündelversicherungsvertrag, der ein Stall- und Wirtschaftsgebäude der Kläger einschließt. Die Gebäudeversicherung erfasst das Risiko Sturmschäden und wurde zum Neuwert abgeschlossen. Der Dachstuhl des Gebäudes wurde durch einen Föhnsturm in der Nacht vom 11. auf den 12. 12. 2017 sowie durch hohe Schneelast als Folge starker Schneefälle um den 12. 2. 2018 beschädigt.
[2] Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) zugrunde, deren Art 10 lautet:
„ Artikel 10
Zahlung der Entschädigung;
Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1 Bei Gebäuden
1.1.1 bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes.
1.1.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens.
1.2 Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen
1.2.1 bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes.
1.2.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert.
2. Den Anspruch auf den übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen gegeben sind:
2.1 Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird.
Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft.
2.2 Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs.
2.3 Die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck.
2.4 Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses. “
[3] Die Kläger begehren 135.109,32 EUR sA aus dem Versicherungsvertrag. Die Sanierungskosten lägen bei 165.109,32 EUR. Die Kläger würden die Entschädigungssumme zur Gänze zur Wiederherstellung des Gebäudes an der bisherigen Stelle verwenden.
[4] Die Vorinstanzen sprachen den Klägern 9.000 EUR sA zu und wiesen das Mehrbegehren ab, weil die Wiederherstellung nicht gesichert sei.
[5] Die Kläger zeigen mit ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[6] 1. Art 10 AStB 2018 enthält eine sogenannte „strenge Wiederherstellungsklausel“. Ihr Zweck ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte (RS0120711 [T2, T4]). Die strenge Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung stellt eine Risikobegrenzung dar (vgl RS0081840 [T1]). Für die praktisch gängigen Klauseln – wie hier – bedeutet sie, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherung abhängt (RS0120710). Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben (RS0111471).
[7] 2. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0081868; RS0112327; RS0119959). Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht (RS0112327; RS0119959). Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend (7 Ob 167/14f; 7 Ob 32/22i; 7 Ob 180/24g). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur ist für die Sicherung der Wiederherstellung hingegen nicht ausreichend (RS0112327 [T5]).
[8] 3. Soweit die Revision ausführt, aufgrund des mit der Bedingung, dass die Beklagte die Versicherungsleistung auf Basis des Neuwerts zusagt oder hierzu verurteilt wird, versehenen Auftrags liege seitens der Kläger ein ausreichender Wille für die Wiederherstellung vor, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach nicht festgestellt werden kann, ob die Kläger eine Wiederherstellung oder Sanierung vorhaben. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz, weshalb eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen zu unterbleiben hat (vgl RS0042903 [insb T1, T2]).
[9] Ausgehend von dieser Negativfeststellung ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Wiederherstellung nicht gesichert ist, nicht korrekturbedürftig.
[10] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden