Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig und die Hofrätin und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge im Verfahren AZ 10 U 103/25s des Bezirksgerichts Bludenz erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M. LL.M., zu Recht erkannt:
Im Verfahren AZ 10 U 103/25s des Bezirksgerichts Bludenz verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 12. September 2025 in Abwesenheit des Angeklagten § 32 Abs 1 erster Satz iVm § 46a Abs 2 JGG.
Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Bludenz verwiesen.
Gründe:
[1] Im Verfahren AZ 10 U 103/25s des Bezirksgerichts Bludenz legte die Staatsanwaltschaft dem am 24. November 2006 geborenen * K* ein als das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 5).
[2] Die Hauptverhandlung am 12. September 2025 wurde in Abwesenheit des – infolge Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß geladenen – Angeklagten durchgeführt (ON 8). Mit Urteil vom selben Tag (ON 9.1) wurde K* anklagekonform nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, die zum Teil (§ 43a Abs 1 StGB) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
[3] Der Angeklagte, dem das Abwesenheitsurteil in schriftlicher Ausfertigung (durch Hinterlegung) zugestellt wurde, hat dagegen weder Einspruch noch Berufung erhoben. Das Urteil erwuchs unbekämpft in Rechtskraft (ON 10).
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 12. September 2025 in Abwesenheit des Angeklagten das Gesetz:
[5] Der am 24. November 2006 geborene Angeklagte * K* war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 12. September 2025 junger Erwachsener (§ 1 Abs 1 Z 5 JGG).
[6] Nach § 32 Abs 1 erster Satz JGG iVm § 46a Abs 2 JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bei Angeklagten, die – wie hier – im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anzuwenden (vgl Schroll/Oshidari in WK² JGG § 46a Rz 5 f, § 32 Rz 6; RIS Justiz RS0121343 [T1]). Ist der junge Erwachsene zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen (§ 32 Abs 1 zweiter Satz JGG).
[7] Die Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten waren demnach unzulässig.
[8] Da eine dem Verurteilten nachteilige Wirkung der Gesetzesverletzungen nicht auszuschließen ist, war deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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