Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen DI Mag. Dr. R* W*, vertreten durch Dr. Zoltan Baranyai, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sophie Haiden, Rechtsanwältin in Wien, Erwachsenenvertreter: Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Mai 2025, GZ 45 R 255/25w 194, den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts aufgehoben und der Rekurs des Betroffenen zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Betroffene beantragte am 2. 1. 2025 die Bestellung eines Kollisionskurators, weil er ein Verfahren gegen Parteien führe, die von einer M* Rechtsanwaltskanzlei vertreten würden, bei denen einer der Partner denselben Familiennamen wie der Erwachsenenvertreter habe (in der Folge: M* Rechtsanwaltskanzlei).
[2] Das Erstgericht trug dem Erwachsenenvertreter mit Beschluss vom 3. 1. 2025 auf, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob zu (ehemaligen) Beteiligten der M* Rechtsanwaltskanzlei ein familiäres Verhältnis bestehe und bejahendenfalls, ob aktuell Verfahren des Betroffenen offen seien, in denen die Verfahrensgegner durch die M* Rechtsanwaltskanzlei, deren ehemalige Beteiligte oder deren nunmehrige Kanzleien vertreten würden.
[3] Der Erwachsenenvertreter berichtete am 21. 1. 2025, dass keinerlei familiäre Verhältnisse zwischen ihm und der M* Rechtsanwaltskanzlei bestünden.
[4] Der Betroffene beantragte mit seinem mit 12. 1. 2025 datierten, am 24. 1. 2025 zur Post gegebenen Schreiben die Fristverlängerung für den Nachweis, ob es zwischen der M* Rechtsanwaltskanzlei und dem Erwachsenenvertreter, der über ein Konto bei der R*bank M* verfüge, ein Befangenheitsverhältnis, insbesondere Familienverhältnis, gebe oder nicht.
[5] Das Erstgericht wies den Antrag zurück, weil die Frist nicht dem Betroffenen, sondern dem Erwachsenenvertreter gesetzt worden sei.
[6] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Eine Frist könne nur auf Antrag einer Partei verlängert werden, die durch die Frist belastet sei, weshalb der Antrag des Betroffenen zurückzuweisen gewesen sei. Im Übrigen sei der Erwachsenenvertreter dem Ersuchen des Erstgerichts ohnehin nachgekommen.
[7] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass seinem Antrag stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Aus Anlass dieses Rechtsmittels ist die Unzulässigkeit des Rekurses aufzugreifen :
[9] Nach § 45 zweiter Satz AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Außer den Entscheidungen, die der Stoffsammlung dienen, zählen auch sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügungen zu den verfahrensleitenden Beschlüssen. Damit dienen diese der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, insbesondere des Beweisverfahrens, und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen (RS0120910 [T11]).
[10] Beschlüsse betreffend Fristsetzung und Fristverlängerung – wie hier – sind daher verfahrensleitende Verfügungen (16 Ok 5/14t = RS0129419; 6 Ob 140/08v = RS0120910 [T2]), gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
[11] Die meritorische Entscheidung des Rekursgerichts über den unzulässigen Rekurs ist daher aus Anlass des Revisionsrekurses aufzuheben und der Rekurs ist zurückzuweisen (RS0121264; vgl insb 2 Ob 84/23a und 2 Ob 160/20y).
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