Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Doshi Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Einwilligung und Herausgabe, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 10. Juli 2025, GZ 3 R 110/25m 29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 18. Februar 2025, GZ 4 C 640/24t 23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren mit 1.599,90 EUR (darin 266,65 EUR USt) bestimmte Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Beklagte war Einzelunternehmer. Er betrieb ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, übernahm aber auch Güterbeförderung und Straßen und Winterdienste. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der klagenden Partei war sein langjähriger Mitarbeiter, mit dem der Beklagte Gespräche über die Unternehmensfortführung und den Verkauf seines Unternehmens führte. Die Klägerin wurde zwecks Erwerbs des Unternehmens gegründet. Die Parteien verständigten sich darauf, dass sie vom Beklagten die von ihm geleasten landwirtschaftlichen Maschinen, den Kundenstock, ein Warenlager (sowie einen Mitarbeiter) um einen – nachfolgend gezahlten – Kaufpreis von insgesamt 320.000 EUR zum 1. 4. 2023 kaufen bzw übernehmen sollte. Diese Einigung wurde mit Handschlag bekräftigt.
[2] Ab diesem Zeitpunkt stellte die Klägerin sämtliche Rechnungen an Kunden und Lieferanten aus. Dauerverträge wie Telefon und Versicherungen wurden von der Klägerin übernommen bzw auf diese übertragen, ebenso zwei Leasingverträge. Bezüglich der restlichen Leasingverträge scheiterte die Vertragsübernahme durch die Klägerin am Wunsch der Leasinggeberinnen nach einem unterfertigten Unternehmenskaufvertrag. Diesbezüglich vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin dem Beklagten die jeweiligen Rechnungsbeträge betreffend Leasingentgelt überweist und der Beklagte dann die Überweisung an die Leasinggeberinnen tätigt. In dieser Form wurden sämtliche Leasingraten bis inklusive Mai 2024 von der Klägerin bezahlt. Da es im Zug der Verhandlungen über den (schriftlichen) Unternehmenskaufvertrag und die Details zur Beauftragung des Beklagten als Subunternehmer sowie die Anmietung des Maschinenparks zu Unstimmigkeiten kam, wurde ein schriftlicher Unternehmenskaufvertrag nie unterschrieben. Letztlich kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien.
[3] Die Klägerin begehrt – soweit im Revisionsverfahren noch relevant – den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Übertragung von Leasingverträgen und Ratenkaufverträgen betreffend näher bezeichnete landwirtschaftliche Maschinen einzuwilligen und diese Maschinen herauszugeben.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren insoweit statt. Die Parteien seien sich über Kaufgegenstand und Kaufpreis einig geworden und hätten ihren Bindungswillen durch einen Handschlag besiegelt. Weitere Themen wie die Errichtung der schriftlichen Vertragsurkunde, die Subunternehmertätigkeit des Beklagten und die Anmietung seines Maschinenparks seien weder wesentliche Nebenpunkte noch Voraussetzungen für den Abschluss des Kaufvertrags gewesen. Aus diesem Vertrag resultiere die Verpflichtung, in die Übertragung der Leasingverträge und der Ratenkaufverträge einzuwilligen und die noch in Gewahrsam des Beklagten befindlichen Geräte herauszugeben. Ein relevanter Irrtum des Beklagten, der ihn zur Vertragsanfechtung berechtige, sei nicht vorgelegen.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Zur Begründung ihres Herausgabebegehrens könne sich die Klägerin auf den gültig abgeschlossenen Kaufvertrag stützen. Dass die Leasinggesellschaften einen Widerspruch nach § 38 (Abs 2) UGB erhoben hätten, sei den Feststellungen nicht zu entnehmen. Überdies handle es sich bei diesem Argument in der Berufung um eine unbeachtliche Neuerung.
[6] Die Revision ließ das Berufungsgericht über Abänderungsantrag des Beklagten nachträglich mit der Begründung zu, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle zur Frage, ob gleichzeitig mit einer Klage auf Zustimmung zur Übertragung eines Leasingvertrags bereits die Herausgabe des Leasinggegenstands begehrt werden könne, dies vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 38 UGB.
[7] Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, in der er die Abänderung im Sinn einer Abweisung der Einwilligungs und Herausgabebegehren anstrebt und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt.
[8] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[9] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig und kann auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[10] 1. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Frage, ob der Umstand, dass sich der Beklagte erstmals in seiner Berufung auf § 38 UGB gestützt hatte, dem Neuerungsverbot unterlag, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Berufungsgericht befasste sich nämlich ohnedies mit § 38 UGB auch inhaltlich und verwies darauf, dass sich ein Widerspruch der Leasinggesellschaften gegen die Vertragsübernahme aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht ableiten lasse. Es kann daher keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt.
[11] 2. Da eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegen könnte, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder der rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RS0043324), kann die Auslegung der vom Revisionswerber als unstrittig zitierten Feststellung (zur bisher nicht erfolgten Übertragung der Leasingverträge an die Klägerin deshalb, weil jene einen schriftlichen Kaufvertrag sehen wollten) schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit sein.
[12] 3. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0118891). Dass hier eine im Einzelfall aufzugreifende unvertretbare Fehlbeurteilung der genannten Feststellung durch das Berufungsgericht vorgelegen wäre (vgl RS0118891 [T5]), behauptet der Revisionswerber gar nicht, der – offenbar – ohne weitere Begründung davon ausgeht, der Wunsch nach einem unterfertigten Unternehmenskaufvertrag sei bereits ein Widerspruch im Sinn des § 38 Abs 2 UGB. Nach dieser Bestimmung kann der Dritte der Übernahme seines Vertragsverhältnisses im Fall der Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Unternehmens im Sinn des § 38 Abs 1 UGB binnen drei Monaten nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch dem Erwerber widersprechen, wobei in der Mitteilung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen ist. Dass ein bloßes Ersuchen um einen schriftlichen Unternehmenskaufvertrag jedenfalls als Widerspruch im Sinn dieser Bestimmung (und nicht etwa als bloßes Ersuchen um Übermittlung der schriftlichen Vertragsurkunde als Entscheidungsgrundlage) zu verstehen wäre, ist keineswegs selbstverständlich. Abgesehen davon übersieht der Revisionswerber in seiner Argumentation, dass § 38 UGB gerade nicht die Übereinkunft aller Beteiligten für eine Übernahme der Leasingverträge verlangen würde, sondern lediglich anordnet, dass der Dritte der Vertragsübernahme widersprechen könnte.
[13] 4. Die Frage der Herausgabepflicht des Beklagten in Bezug auf die landwirtschaftlichen Maschinen ist somit letztlich eine solche der Auslegung des Unternehmenskaufvertrags im Einzelfall, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen könnte, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Dies gilt auch für die Frage des Zustandekommens eines mündlichen Vertrags und die ergänzende Vertragsauslegung (RS0042936 [T9, T41]). Dass der Oberste Gerichtshof zu einem vergleichbaren Fall noch nicht Stellung genommen haben mag, wirft für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal die Besonderheiten der Fallgestaltung eine richtungsweisende Entscheidung eher ausschließen (RS0102181). Eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber aber nicht auf.
[14] 5. Er geht – ohne nähere Begründung – davon aus, er habe der Klägerin die Leasinggegenstände verkauft und will erkennbar aus dem Umstand, dass die Klägerin seine Zustimmung zur Übernahme der Leasingverträge nun im Gerichtsweg erzwingen will, ableiten, ein Herausgabeanspruch würde (noch) nicht bestehen. Dabei übergeht er aber die Feststellung des Erstgerichts, die Einigung der Streitteile zu den landwirtschaftlichen Maschinen habe dahin gelautet, dass die Klägerin diese kaufe bzw übernehme. Warum ein Leasingnehmer aber – unabhängig von seinen Rechten und Pflichten aus dem Leasingvertrag – Gegenstände nicht einem Dritten zur Nutzung bereits vor Zustimmung des Leasinggebers zur Vertragsübernahme (bzw vor Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 38 Abs 2 UGB) überlassen dürfte (und dieser sie dann übernimmt), ist nicht erkennbar. Von einer derartigen Verpflichtung – die angesichts der Vertragsgestaltung der Streitteile naheliegt – gingen die Vorinstanzen erkennbar aus. Dies ist nicht korrekturbedürftig, zumal die Klägerin dem Beklagten ab 1. 4. 2023 auch das Leasingentgelt ersetzte. Das Herausgabebegehren der Klägerin nicht aufgrund einer dinglichen Anspruchsgrundlage (wie Eigentum), sondern des konkreten Unternehmensveräußerungsvertrags, der eine Überlassung der Maschinen an die Klägerin vorsah, als berechtigt anzusehen, ist im Einzelfall daher nicht zu beanstanden.
[15] 6. Dass ihm die Herausgabe der Leasinggegenstände unmöglich wäre, behauptet der Beklagte nicht, obwohl es an ihm gelegen wäre, zu behaupten und zu beweisen, dass er alles unternommen hat, um einen anderen zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (vgl RS0011210 [T3]).
[16] 7. Zu dem von den Vorinstanzen übereinstimmend bejahten Bindungswillen der Streitteile anlässlich ihrer mündlichen Einigung am 2. 3. 2023 zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Zur Frage, ob ein Bindungswille zu unterstellen ist (RS0042555) und ob eine Einigung trotz allenfalls offener Nebenpunkte oder eines (Form )Vorbehalts zustande kam (vgl RS0013973 [T1]; RS0017286 [T11]; RS0038607), liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Unterstellung eines konkreten Sachverhalts unter diese von den Vorinstanzen zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus. Warum aus dem Schriftlichkeitserfordernis für den (hier tatsächlich abgeschlossenen) Mietvertrag betreffend die Lagerhalle mangelnder Bindungswille in Bezug auf den mündlich abgeschlossenen und mit Handschlag besiegelten Unternehmensveräußerungsvertrag abzuleiten sein soll, erschließt sich nicht. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen rechtlichen Argumenten des Berufungsgerichts hiezu erfolgt nicht; eine im Einzellfall aufzugreifende Fehlbeurteilung dieser Frage wird nicht behauptet.
[17] 8. Zur Irrtumsanfechtung erachtete das Berufungsgericht die Rechtsrüge als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil sie einen nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Abgesehen davon, dass der Beklagte auch in der Revision feststellungsfremd argumentiert (wenn er meint, er hätte den Kaufvertrag nie abgeschlossen, hätte er gewusst, dass hinsichtlich der Punkte Subunternehmertätigkeit und Maschinenvermietung kein Konsens zustande kommen werde), macht er diesbezüglich keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Dem Obersten Gerichtshof ist damit die materiell rechtliche Überprüfung verwehrt (RS0043231), sodass eine erhebliche Rechtsfrage auch insoweit nicht vorliegen kann.
[18] 9. Damit ist die Revision zurückzuweisen.
[42] 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Das Revisionsinteresse beträgt allerdings nur mehr 20.000 EUR.
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