Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. C*, vertreten durch Dr. Peter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenienten 1. Dr. W*, Rechtsanwalt, *, 2. Dr. G*, Rechtsanwalt, *, wegen 96.496,61 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2024, GZ 3 R 54/24v 67, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit Schriftsatz vom 28. 8. 2024, elektronisch eingebracht am 4. 9. 2024, erklärten der Erst- und der Zweitnebenintervenient, dem Verfahren als Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten beizutreten. Der Beitrittsschriftsatz wurde den Vertretern der Klägerin und des Beklagten am 6. 9. 2024 gemeinsam mit dem der Berufung des Beklagten nicht Folge gebenden Urteil des Berufungsgerichts zugestellt. Keine der Hauptparteien stellte einen Zurückweisungsantrag.
[2] Eine Zustellung der Berufungsentscheidung an die Nebenintervenienten fand nach dem Akteninhalt nicht statt.
[3] Das Erstgericht legte die Akten mit der vom Beklagten am 3. 10. 2024 eingebrachten außerordentlichen Revision dem Obersten Gerichtshof vor.
[4] Die Vorlage ist verfrüht.
[5] Seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 145/02h ist in ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ( RS0117093 ) klargestellt, dass auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen sind und die ihm offenstehende Rechtsmittelfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung beginnt.
[6] Das Erstgericht wird daher die Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts an die Nebenintervenienten zu veranlassen und die Akten dem Obersten Gerichtshof erst nach allfälligem Einlagen von Rechtsmitteln der Nebenintervenienten, sonst nach Verstreichen der diesen offen stehenden Rechtsmittelfrist neuerlich vorzulegen haben.
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