Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen S* GmbH, *, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2025, GZ 6 R 197/25x-6, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. Mai 2025, GZ 75 Fr 17832/25t-1, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Revisionsrekurs der Gesellschaft wurde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 65 Abs 1 AußStrG) beim Erstgericht überreicht. Er ist mit einer unleserlichen Unterschrift unterfertigt, unter der der Name der Gesellschaft angeführt ist. Ein Hinweis auf eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar findet sich nicht.
[2] Mit Beschluss vom 21. 7. 2025 stellte das Erstgericht den Revisionsrekurs zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin binnen vier Wochen zurück. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 24. 7. 2025 zugestellt.
[3] Mit Beschluss vom 21. 8. 2025, dessen Zustellung an die Gesellschaft im Akt nicht nachvollziehbar ist, erteilte das Erstgericht den Auftrag, den Revisionsrekurs binnen drei Wochen dadurch zu verbessern, dass er neuerlich unter Berufung auf eine einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht oder mit eigenhändiger Unterschrift eines Rechtsanwalts eingebracht werde. Die bloße Übermittlung durch einen Rechtsanwalt sei nicht ausreichend.
[4] Die im Beschluss des Erstgerichts vom 21. 8. 2025 angesprochene, möglicherweise zuvor stattgefundene neuerliche „Übermittlung“ des Revisionsrekurses „durch einen Rechtsanwalt“ ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
[5] Mit Vorlagebericht vom 10. 9. 2025 legte das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. Darin sind nicht alle Ordnungsnummern enthalten. Im Vorlagebericht ist ein Rechtsanwalt als Vertreter der Gesellschaft angeführt. Weiters findet sich der Vermerk „Nach Verbesserung neuerlich eingereicht am 9. 9. 2025“.
[6] Die angesprochene Eingabe vom 9. 9. 2025 findet sich ebenfalls nicht in den vorgelegten, auf Papier geführten (vgl § 81a Abs 1 GOG ) Akten des Erstgerichts.
[7] Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen .
[8] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (6 Ob 241/24w). Nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (6 Ob 241/24w).
[9] Darüber hinaus müssen die in § 89c Abs 5 GOG genannten ERV Teilnehmer – darunter fallen nach Z 1 und Z 2 leg cit sowohl Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen als auch Notare und Notarinnen – zwingend den elektronischen Rechtsverkehr verwenden ( 5 Ob 55/21f ).
[10] Leidet das Anbringen an einem Form oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen (§ 10 Abs 4 Satz 1 AußStrG, hier iVm § 15 Abs 1 FBG). Ein solcher Formmangel ist – nach derzeitiger Aktenlage – sowohl in der fehlenden qualifizierten Vertretung der Gesellschaft im Revisionsrekursverfahren als auch – gemäß § 89c Abs 6 GOG – in der Missachtung der Formvorschrift des § 89c Abs 5 GOG (vgl RS0128266 ) gelegen.
[11] Aufträge zur Verbesserung fristgebundener Eingaben – um eine solche handelt es sich bei einem Revisionsrekurs – haben eine Verbesserungsfrist zu bezeichnen, bei deren Einhaltung das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht gilt (vgl § 10 Abs 4 f AußStrG). Blieb der zur Heilung des Formmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG vorgenommene Verbesserungsversuch erfolglos, ist das fehlerhafte Rechtsmittel hingegen bereits vom Erstgericht (RS0120077 [T2]) als unwirksam zurückzuweisen (zum Vertretungsmangel: RS0120077 [T1]; zu § 89c Abs 5 GOG: RS0128266 ).
[12] Das Gericht hat sämtliche zu verbessernden Mängel anzuführen. Wenn beim ersten Verbesserungsverfahren ein Mangel übersehen wird, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag zu erteilen ( RS0074271 ). Von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens könnte nur abgesehen werden, wenn die Eingabe trotz Verbesserung zurückzuweisen wäre, wie etwa im Fall eines jedenfalls unzulässigen oder verspäteten Rechtsmittels (vgl RS0005946 ua [T14]).
[13] 2. Im vorliegenden Fall waren beide erteilten Verbesserungsaufträge unvollständig, weil weder auf die alternativ zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bestehende Möglichkeit zur Vertretung durch einen Notar oder eine Notarin hingewiesen wurde, noch auf das Erfordernis zur Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr.
[14] Den vorgelegten Akten kann allerdings nicht entnommen werden, ob und gegebenenfalls welchen Inhalts und zu welchem Zeitpunkt von der Gesellschaft eine – allenfalls trotz Unvollständigkeit des Verbesserungsauftrags bereits ausreichende – Verbesserung ihres mit einem Formmangel behafteten Revisionsrekurses vorgenommen wurde.
[15] Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
[16] Dieses wird anhand der dargestellten Grundsätze zu überprüfen haben, ob es ein neuerliches Verbesserungsverfahren durchzuführen hat.
[17] Im Fall einer fristwahrenden Verbesserung des Revisionsrekurses durch die Gesellschaft wird es die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich und tunlichst so, dass die rechtzeitige Beseitigung der Formgebrechen aus dem vorgelegten Akt nachvollziehbar ist, vollständig vorzulegen haben. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgericht, anhand des elektronischen Registers oder – im Fall des Gerichts dritter Instanz – anhand der digitalen Kopien im digital geführten Akt des Gerichts zweiter Instanz nachzuforschen, ob die vorgelegten Akten des Erstgerichts vollständig sind oder nicht.
[18] Sollte einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden sein, wird das Erstgericht den Revisionsrekurs zurückzuweisen haben.
[19] Für eine allfällige neuerliche Vorlage an den Obersten Gerichtshof wird zu beachten sein, dass nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG „Berichte an vorgesetzte Behörden“, worunter auch Vorlageberichte iSv § 179 Geo fallen, auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten sind (RS0125601).
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