Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, sowie den Nebenintervenienten beklagtenseits *, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 15.000 EUR und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2025, GZ 1 R 83/25b-102, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt mit seiner Klage 15.000 EUR an Schmerzengeld, weil er durch Impfungen Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten habe, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden (bewertet mit 1.000 EUR).
[2] Im ersten Rechtsgang wiesen Erst und Berufungsgericht die Klage übereinstimmend wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten ab, wobei das Berufungsgericht die ordentliche Revision zu dieser Frage zuließ. Der Senat gab der Revision des Klägers zu 4 Ob 40/24x insofern Folge, als er die Urteile der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufhob.
[3] Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht die Klage neuerlich ab, und zwar mangels Kausalität. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ die Revision nicht zu.
[4] Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger eine „ außerordentliche Revision , in eventu einen außerordentlichen Revisionsrekurs“, mit der er die Entscheidungen der Vorinstanzen bekämpfen will, wonach der in erster Instanz bestellte Sachverständige nicht befangen sei.
[5] Die vom Erstgericht verfügte Vorlage dieses Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht .
[6] Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel zulässig. Nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO kann die Partei nur den binnen vier Wochen ab der Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch zu ändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. In diesem Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum die ordentliche Revision – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet wird. Erhebt die Partei daher in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, ist es gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn sie es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof richtet (vgl RS0109623 ; 4 Ob 101/24t ).
[7] Ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, oder es zuvor einer Verbesserung bedarf, bleibt der pflichtgemäßen Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RS0109501; RS0109623 [T5]).
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