Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. *, geboren * 2013, und 2. *, geboren * 2017, beide *, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch Mag. Dr. Brigitta Braunsberger-Lechner und Mag. Thomas Loos, Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 24. April 2025, GZ 1 R 7/25k 130, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgerichtentzog der Mutter die Obsorge für die beiden minderjährigen Söhne in den Teilbereichen Pflege und Erziehung und übertrug diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Außerdem wies es ihren Eventualantrag auf Übertragung der Obsorge auf die mütterliche Großmutter ab und erklärte die Entscheidung gemäß § 44 AußStrG für vorläufig verbindlich und vollstreckbar.
[2]Gegen diesen Beschluss erhob die Mutter Rekurs und brachte beim Verfassungsgerichtshof einen Parteienantrag auf Normenkontrolle ein, mit dem sie die Aufhebung der Bestimmungen der § 181 ABGB, §§ 13 und 14 Oö KJHG in der geltenden Fassung begehrte (G 206–207/2024-2).
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs, mit dem die Mutter die Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger bekämpfte, nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Eine Innehaltung des Rekursverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der Mutter eingeleiteten Parteienantrag auf Normenkontrolle erachtete es nicht für erforderlich.
[4] Dagegen erhob die Mutter einen außerordentlichen Revisionsrekurs, in welchem sie die Aufhebung des Beschlusses, in eventu die Abweisung des Antrags auf Obsorgeentziehung, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Beschlusses bzw der Beschlüsse der Vorinstanzen und Rückverweisung der Pflegschaftssache an das Rekursgericht bzw das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung beantragt. Zusammengefasst rügt die Mutter darin den Verstoß des Rekursgerichts gegen die Wartepflicht gemäß § 62a VfGG und den Verstoß des Erstgerichts gegen das rechtliche Gehör, weil es dem Kinder- und Jugendhilfeträger nicht aufgetragen habe, Akteneinsicht zu gewähren.
[5] Der Senat unterbrach das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 11. 9. 2025 bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.
[6] I. Mit Beschluss vom 18. 9. 2025, G 93/2024, G 98/2024-9 ua, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des Parteienantrags auf Normenkontrolle ab, sodass das Revisionsrekursverfahren nun fortzuführen ist.
[7] II. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen nicht zulässig .
[8] 1.1.Ein Verstoß gegen die Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse bei einem Parteienantrag auf Normenkontrolle bleibt jedenfalls dann ohne Folgen für diese Entscheidung, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist und bei Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs der Oberste Gerichtshof das gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Rechtsmittel noch nicht erledigt hat (RS0130647).
[9] 1.2.Hier wurde über den Antrag der Mutter vor der Entscheidung über ihren Revisionsrekurs durch den Obersten Gerichtshof vom Verfassungsgerichtshof abschlägig entschieden (G 93/2024 ua), sodass im Verstoß des Rekursgerichts gegen die Innehaltungsverpflichtung des § 62a Abs 6 VfGG keine erhebliche Rechtsfrage zu erblicken ist (in diesem Sinne bereits 9 Ob 68/25b, insb Pkt 4.).
[10] 2.1.Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz kann im Außerstreitverfahren selbst bei deren Verneinung durch das Rekursgericht auch noch im Revisionsrekursverfahren releviert werden (§ 58 Abs 1 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG; RS0121265 [T4]).
[11] 2.2.Das rechtliche Gehör im Sinne des § 15 AußStrG ist verletzt, wenn die Parteien nicht Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu allen der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern; hingegen führt etwa bloß der Umstand, dass eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien erfolgt ist, noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (RS0074920).
[12] 2.3.Das Akteneinsichtsrecht der Parteien gehört zu jenen Parteienrechten, die die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs sowie die Waffengleichheit garantieren sollen. Es umfasst gemäß § 219 ZPO iVm § 22 AußStrG sämtliche die Rechtssache der Parteien betreffende, bei Gericht befindliche Prozessakten (dazu ausführlich 6 Ob 162/21y, Rz 12 ff mwH).
[13]Der nicht bei Gericht erliegende Akt des Kinder- und Jugendhilfeträgers erfüllt demnach nicht den Begriff des Prozessakts des § 219 ZPO iVm § 22 AußStrG. Er ist daher vom Recht auf Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt nicht umfasst, sodass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör darin zu erblicken ist, dass das Erstgericht den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht beauftragte, der Mutter Einsicht in seine Akten betreffend die Minderjährigen zu gewähren.
[14] 2.4.Im Außerstreitverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Allgemeinen nicht (RS0006370; zuletzt 1 Ob 218/19v mwH). Es besteht – anders als im Streitverfahren – Beweisaufnahmeermessen. Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter daher auch nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (RS0006319 [insb T2, T6]). Dass Erhebungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers – neben anderen, unmittelbar gewonnenen Beweisergebnissen – mittelbar im Wege von Berichten desselben zur Sachverhaltsermittlung durch das Erstgericht beigetragen haben, ist daher grundsätzlich vom anzuwendenden Verfahrensrecht gedeckt.
[15] Dass der Mutter in bestimmte Beweisergebnisse des Gerichtsverfahrens, die für die Sachverhaltsermittlung durch das Erstgericht herangezogen wurden, keine Einsicht gewährt worden wäre, sodass insofern eine Gehörverletzung vorliegen könnte, behauptet der Revisionsrekurs nicht und ist auch nicht ersichtlich.
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