JudikaturOGH

2Ob172/25w – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person J*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ehefrau B*, und der Tochter C*, beide vertreten durch Dr. Ralph Mitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 4. September 2025, GZ 1 R 169/25k-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies einen Rekurs der Ehefrau und der Tochter des Betroffenen gegen die vom Erstgericht beschlossene Einschränkung des Tätigkeitsbereichs des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters mangels Parteistellung zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig .

[3] 1. § 62 AußStrG erfasst als „Revisionsrekurs“ alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Parteistellung (RS0120565 [T23, T24]). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wirft der Revisionsrekurs aber nicht auf.

[4] 2. Die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach § 127 Abs 3 AußStrG beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt, weil sich das Gericht über die dort vorgesehene hierarchische Ordnung der auszuwählenden Personen hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt habe; dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von Angehörigen nicht (erfolgreich) angefochten werden (7 Ob 199/20w [Rz 4 mwN]).

[5] Zu dem bezieht sich § 127 Abs 3 AußStrG nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG nicht anzuwenden, zumal § 120 Abs 3 AußStrG nur die sinngemäße Anordnung der verfahrensrechtlichen Regeln der § 123 und § 126 AußStrG, nicht aber des § 127 AußStrG anordnet (RS0133667).

[6] 3. Wenn das Rekursgericht ein Rekursrecht der Ehefrau und der Tochter gegen die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs des einstweiligen Erwachsenenvertreters verneint hat, entspricht dies den dargelegten Grundsätzen. Ein Rekursrecht kann auch nicht mit der Behauptung, das Gericht wäre mit der Bestellung eines endgültigen Erwachsenenvertreters säumig, begründet werden.

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