JudikaturOGH

4Ob123/25d – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Fürlinger Langoth Obermüller Rachbauer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Dr. Axel Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen 20.442,49 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2025, GZ 4 R 46/25z-60, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 21. Jänner 2025, GZ 2 Cg 112/23g-52, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.694,40 EUR (darin 282,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die vom Berufungsgericht aufgrund eines Antrags des Klägers nach § 508 Abs 1 ZPO nachträglich zugelassene (und vom Beklagten beantwortete) Revision des Klägers ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[2] 1. Die Beurteilung, ob zwischen den Prozessparteien eine Vertragsbeziehung anzunehmen ist oder nicht, betrifft die Vertragsauslegung und daher keine erhebliche Rechtsfrage, weil sie von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig ist ( RS0042776 [T37]; vgl RS0042936 [T43]). Dies gilt insbesondere für die Beurteilung von Willenserklärungen durch schlüssige Verhaltensweisen ( RS0044358 [T32]). Auch die Auslegung der in einer gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellungen erfolgt jeweils einzelfallbezogen und bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn die Auslegung durch die zweite Instanz eine unvertretbare Fehlbeurteilung darstellt ( RS0118891 [T4, T5]).

[3] 2. Das Erstgericht stellte fest, dass ein Bekannter des Klägers bei der Frau des beklagten Reifenhändlers telefonisch die von ihr zuvor angebotenen Autoreifen bestellte. Die Reifen sollten auch montiert werden. Das Berufungsgericht legte diese Feststellung dahin aus, dass neben der Bestellung der Reifen auch deren Montage besprochen wurde. Eine Unvertretbarkeit dieser Auslegung im Einzelfall zeigt der Kläger mit der Behauptung, die Feststellung sei nur „äußerst vage“, nicht auf.

[4] 3. Davon ausgehend erweist sich auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es sei bereits mit diesem Telefonat ein einheitlicher Vertrag über den Kauf und die Montage der Reifen zwischen dem Beklagten und dem Bekannten des Klägers zustande gekommen, und die Montage der gekauften Reifen sei somit nicht (erst) vor Ort in der Werkstatt vom Kläger selbst beauftragt worden, als im Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Warum sich aus dem Umstand, dass für einen Werkstättenbesitzer die Person seines Vertragspartners nicht von vornherein irrelevant sei, oder aus der Feststellung, dem Beklagten und seinen Mitarbeitern sei spätestens als das Fahrzeug des Klägers auf der Hebebühne stand, klar gewesen, dass es sich dabei nicht um das Fahrzeug seines Bekannten handle, ein (konkludenter) Vertragsabschluss über die Montage der Reifen in der Werkstatt des Beklagten zwischen diesem und dem Kläger ergeben sollte, legt die Revision nicht dar. Konkrete Gespräche darüber sind nicht festgestellt. Mit seiner Argumentation, er habe sein Fahrzeug selbst in die Werkstatt des Beklagten gebracht und nach der Montage auch die Mängel beim Beklagten reklamiert, übergeht er jedenfalls die Feststellung, wonach der Beklagte die Rechnung für die Reifen und die Montage nicht auf den Kläger, sondern auf dessen Bekannten ausstellte.

[5] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen (RS0035979 [T16]).

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