Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 71.507,94 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 29. September 2025 im Rekursverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin die Bezahlung eines höheren Preises für ein bereits bestelltes Produkt trotz einer zuvor getroffenen Festpreisvereinbarung aufgrund höherer Gewalt.
[2] Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Zur Entscheidung über den von der Beklagten erhobenen Rekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts teilgenommen habe. Er sei daher ausgeschlossen.
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet .
[5]Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
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