Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafvollzugssache des * P* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 25 BE 48/25m des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juni 2025, AZ 31 Bs 80/25d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. März 2025, GZ 25 BE 48/25m-24.2, mit welchem seine bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
[2]
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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