Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I*, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (hier: wegen Ablehnung), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. August 2025, GZ 6 R 56/25i-12, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Juni 2025, GZ 3 Nc 38/25a-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wies den von der Antragstellerin gegen den Vorsteher eines Bezirksgerichts erhobenen „Ablehnungsantrag“ vom 3. 6. 2025 ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der von der Antragstellerin gegen diese Entscheidung erhobene „ außerordentliche Revisionsrekurs “ ist absolut unzulässig .
[4] 1. § 24 Abs 2 JN lautet seit seiner Abänderung durch die achte Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl 1933/346 : „Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.“ Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung 1 Ob 957/35 (= SZ 18/6) in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn an, dass gegen die Zurückweisung bzw Abweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist ( 1 Ob 644/90 mwN; RS0046065 [T2]; RS0074402 [T13 bis T15]; RS0098751 ; RS0122963 ). § 24 Abs 2 JN ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt ( RS0046010 [T2]).
[5] 2. Anderes würde nur dann gelten, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist ( RS0044509 ; RS0046065 ). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
[6] 3. Es trifft zwar zu, dass in der vereinzelt gebliebenen, von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 135, 136/89 (= JBl 1990, 122) eine meritorische Entscheidung über die Ablehnung eines Richters erster Instanz ergangen ist. Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN nicht auseinandergesetzt und wurde in der Folge wiederholt ausdrücklich abgelehnt und nicht aufrecht erhalten (vgl RS0045995 [T1]; RS0046000 ; s auch 1 Ob 644/90 und 2 Ob 565/91 , jeweils unter Ablehnung der Gegenansicht von König/Broll , zum Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, JBl 1990, 366 ff).
[7] Die von der Rechtsmittelwerberin angestellten rechtlichen Erwägungen geben keinen Anlass von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen.
[8] 4. Das unzulässige Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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