Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 22 Nc 3/25v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 27. August 2025, GZ 5 Nc 4/25v 5, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit dem am 18. 8. 2025 eingebrachten Antrag begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Dabei stützte er sich auf ein Fehlverhalten eines Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, der sich im Verfahren 31 Nc 3/25k nach dem Vorbringen des Antragstellers rechtswidrig und unvertretbar geweigert habe, über dessen (dortigen) Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund (wegen einer behaupteten vorsätzlichen Amtspflichtverletzung von Richtern des Oberlandesgerichts Graz) zu entscheiden.
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Oberlandesgericht Graz nach § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Graz gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Leoben als zuständig für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung im allenfalls anschließenden Verfahren über eine Amtshaftungsklage.
[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig , aber nicht berechtigt .
[5] 1. Das Oberlandesgericht Graz hat über die Delegierung nicht als Rekursgericht, sondern als Erstgericht entschieden. Das gegen seine Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ist daher kein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO, sondern ein Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Beschluss ( 1 Ob 80/02z Pkt 1. mwN; RS0046243 ). Schon aus diesem Grund gilt weder das in § 528 Abs 1 ZPO vorgesehene Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage ( RS0116349 ), noch ist der in § 528 Abs 2 Z 4 ZPO vorgesehene Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe“ anwendbar. Das letztgenannte Ergebnis erzielten einzelne Entscheidungen zwar aufgrund der Erwägung, dass die Delegierung keine Entscheidung „über“ die Verfahrenshilfe im Sinn der Z 4 sei ( RS0105630 ; 1 Ob 19/16z Pkt 2. ). Richtigerweise kommt es darauf aber nicht an, weil § 528 ZPO von vornherein nicht anwendbar ist (RS0105630 [T2]). Der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO steht einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs hier – der Antragsteller behauptet eine Ersatzforderung von mehr als 2.700 EUR – nicht entgegen ( RS0116349; 1 Ob 145/24s Rz 5 mwN ). Da die Frage, an welches Gericht zur Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe und zur Führung des allfälligen weiteren Verfahrens zu delegieren ist, zu den von der Anwaltspflicht befreiten Verfahrenshilfefragen zählt ( RS0111570 ), bedurfte der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch keiner anwaltlichen Unterfertigung ( 1 Ob 133/24a ).
[6] 2. Der Antragsteller wendet sich in seinem Rekurs nicht gegen die angeordnete Delegierung an das Landesgericht Leoben, sondern beanstandet erkennbar nur den im angefochtenen Beschluss unterbliebenen Ausspruch, wonach dem Landesgericht Leoben (neben dem bezughabenden Akt 22 Nc 3/25v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz) bestimmte weitere Aktenbestandteile aus näher bezeichneten Vorakten zu übermitteln seien. Anderenfalls sei das Landesgericht Leoben nämlich nicht in der Lage „sachverhaltskonform“ zu entscheiden.
[7] Mit diesen Ausführungen zeigt er schon deshalb keinen Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss auf, weil die Übermittlung weiterer Akten(-bestandteile) nicht Gegenstand der Delegierungsentscheidung nach § 9 Abs 4 AHG ist.
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