12Os103/25a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 2025, GZ 62 Hv 33/25p 38.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen Strafe kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* D* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B und C), je als Beitragstäterin (§ 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt.
[2] Mit am 18. Juni 2025 eingebrachtem Schriftsatz meldete die Angeklagte gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 2025 „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ an (ON 39).
[3]Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 3. Juli 2025 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[4]Da die Angeklagte binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift keine Ausführung ihrer Beschwerdegründe überreichte (§ 285 Abs 1 StPO) und auch bei der (rechtzeitigen) Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld – sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO und §§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO).
[5]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).
[6]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.