Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 12 dritter Fall, 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 3. März 2025, GZ 63 Hv 108/24m 257, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 (Abs 4 Z 3 lit a) StGB (III./1./), der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB (V./1./) sowie des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 12 dritter Fall, 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (XII./) schuldig erkannt.
[2]Gegen den Schuldspruch XII./ wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 8 StPO gestützte – solcherart zum Vorteil des Angeklagten ausgeführte – Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[3] In seiner dazu erstatteten Gegenausführung trat der Angeklagte der Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich entgegen (ON 272.2).
[4]Urteilsanfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zum Vorteil des Angeklagten (§ 282 Abs 1 StPO) gegen dessen Willen ist der Staatsanwaltschaft im (wie hier) kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch verwehrt (RISJustiz RS0134775; Ratz , WKStPO § 282 Rz 37; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.22; aA Kirchbacher, StPO 15 § 282 Rz 2 ).
[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
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