6Ob127/25g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. M*, 2. H*, 3. Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen A*, zuletzt wohnhaft *, 4. J*, 5. W* GmbH, *, 6. I*, 7. I* GmbH, *, 8. H*, 9. H*, 10. J*, 11. H*, 12. DI Mag. B*, 13. M*, 14. MMag. T*, 15. R*, 16. H*, alle vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, 17. H*, vertreten durch Held Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, 18. R*, vertreten durch Dr. Martin Sommer, Rechtsanwalt in Leoben, sowie deren Nebenintervenientin Stadtgemeinde *, vertreten durch Dr. Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Besitzstörung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 8. November 2023, GZ 1 R 52/23y 36, womit der Endbeschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 22. November 2022, GZ 18 C 82/19v 26 und verbundene Akten (18 C 49/19s, 18 C 51/19k, 18 C 52/19g, 18 C 55/19y, 18 C 56/19w, 18 C 61/19f, 18 C 62/19b, 18 C 68/19k, 18 C 69/19g, 18 C 70/19d, 18 C 72/19y, 18 C 73/19w, 18 C 77/19h, 18 C 78/19f, 18 C 81/19x, 18 C 53/19d, 18 C 76/19m) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs und der Antrag gemäß Art 89 B VG werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies mit seinem in einem Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluss das Klagebegehren ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei und wies auch auf die dies in Streitigkeiten wegen Besitzstörung normierende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 6 ZPO hin.
[3] Der von der Klägerin (dennoch) gestellte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines „außerordentlichen Revisionsrekurses“ wurde vom Erstgericht wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen.
[4] In der diesen Beschluss bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts (GZ 47 R 39/24a 44), erläuterte dieses der Klägerin, dass der Revisionsrekurs im Verfahrenshilfeverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 24. 5. 2024 zugestellt.
[5] Den von ihr trotz dieser Rechtsbelehrung im Verfahrenshilfeverfahren eingebrachten Revisionsrekurs wies das Erstgericht zurück (GZ 18 C 82/19v 49). Auch dieser Beschluss wurde durch das Rekursgericht unter neuerlicher Belehrung über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses in Verfahrenshilfesachen nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO bestätigt (GZ 1 R 186/24f 53).
Rechtliche Beurteilung
[6] Daraufhin brachte die Klägerin am 14. 7. 2025 einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs gegen die ihr am 4. 12. 2023 zugestellte Entscheidung in der Hauptsache ein. Dieses Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig .
[7] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens ausgeschlossen (siehe auch RS0044282; RS0005596; RS0044544; RS0044442).
[8] Die Rechtskraft der Entscheidung des Rekursgerichts in der Hauptsache trat daher bereits mit deren Zustellung an die Parteien (an die Klägerin am 4. 12. 2023) ein. Ein trotz Belehrung über die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gestellter Verfahrenshilfeantrag konnte eine gar nicht offen stehende Rechtsmittelfrist im Verfahren über Besitzstörung nicht „unterbrechen“.
[9] 2. Der nur auf dem Rubrum des unzulässigen Rechtsmittels angeführte „Antrag gem. Art 89 Abs 2 B VG“ wird im Weiteren nicht mehr angesprochen. Es lässt sich nicht erkennen, auf welche Gesetzesbestimmung er sich überhaupt (und mit welchen Argumenten) beziehen sollte. Da eine Prozesspartei nach ständiger Rechtsprechung (selbst im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels) keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf hat, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art 89 B VG vor dem Verfassungsgerichtshof durch das Gericht zu beantragen (RS0056514; RS0058452), ist auch dieser unzulässige und unbegründete Antrag zurückzuweisen.