JudikaturOGH

7Ob82/25x – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten *, vertreten durch Dr. Daniel Larcher, Rechtsanwalt in Wien, Abteilungsleiterin Prim. Dr. A*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. März 2025, GZ 48 R 23/25z 42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der Unterbringung des Patienten vom 7. 6. 2021, 2:23 Uhr, bis 8. 6. 2021, 9:29 Uhr sowie die im Zuge der Unterbringung erfolgte Medikamentengabe.

[2] 2. Inwiefern der Zeitpunkt des Übergangs der Verantwortung der den Patienten in die Krankenanstalt verbringenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf das Krankenhauspersonal für die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung maßgeblich ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Patienten nicht aufgezeigt (RS0088931). Zudem liegt zu dieser Frage höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Demnach ist das Gericht berufen, die Zulässigkeit der Unterbringung bereits für die Zeit zwischen der Einlieferung in die Krankenanstalt und dem Abschluss der fachärztlichen Untersuchung zu prüfen (RS0107537).

[3] 3. Ob die Verabreichung der Medikamente eine besondere Heilbehandlung im Sinn des § 36 UbG war , stellt eine selbstständig zu beurteilende Rechtsfrage dar, die der Patient im Rekurs nicht releviert hat. Diese kann daher nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs i m Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043352 [T27]; RS0043573 [T43, T50]). Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RS0043352 [T39]; RS0043338 [T19]).

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