JudikaturOGH

14Ns54/25i – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag . Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens nach §3h Abs 1 und 2 VerbotsG , AZ 602 Hv 2/25z des Landesgerichts für Strafsachen Wien , über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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