14Ns51/25y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag . Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Dr. a.c. * S* wegen des Vergehensder Verletzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 11/24i des Landesgerichts Klagenfurt , über den Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.