JudikaturOGH

11Os82/25f – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ebner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * Su* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 21. Mai 2025, GZ 13 Hv 39/25s 52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Su* mehrerer, jeweils zum Nachteil seiner Tochter * S* begangener strafbarer Handlungen, nämlich des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB, mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB sowie jeweils eines Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[3] Seine den Schuldspruch tragenden Feststellungen (US 4 bis 6) hat das Schöffengericht vor allem auf (vom Gericht unter Miteinbeziehung von Erhebungsergebnissen der Kinder und Jugendhilfe sowie von Verletzungen zeigenden Lichtbildern als überzeugend befundene) Aussagen der tatbetroffenen Zeugin gegründet, während es die (gänzlich leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers ebenso als unglaubhaft verwarf wie zeugenschaftliche Angaben dessen geschiedener Ehefrau, wonach diese „niemals“ Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber * S* wahrgenommen habe (US 6 bis 8).

[4] Mit eigenständig entwickelten Erwägungen zur „Glaubwürdigkeit“ dieser (Personal )Beweise wird die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

[5] Erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a können – soweit hier relevant (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – nur aus in der Hauptverhandlung Vorgekommenem (§ 258 Abs 1 StPO, zum Anfechtungskalkül RIS Justiz RS0135412), nicht aber, wie weiters vorgebracht, aus dem (angeblichen) Fehlen von Beweisen abgeleitet werden (RIS Justiz RS0128874).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise