11Ns54/25t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2025 durch die Vize präsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag . Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag . Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der (ausgeschiedenen) Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 , 131 erster Satz erster Fall StGB, AZ 31 Hv 24/25h des Landesgerichts Feldkirch , über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung der (ausgeschiedenen) Strafsache betreffend den Zweitangeklagten * A* nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.