12Ns41/25p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz Hummel LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 252/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Im zu AZ 23 Ds 1/25m anhängigen Verfahren lehnte der Disziplinarbeschuldigte die Vorsitzende, Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, mit der Begründung ab, sie habe richterliche Tätigkeiten in seinem Verfahren weiter ausgeübt, obwohl über einen zuvor gestellten Ablehnungsantrag noch nicht entschieden worden sei. Es sei an ihrer Unvoreingenommenheit zu zweifeln und es entstehe der Eindruck, dass sie bestrebt sei, dem Disziplinarbeschuldigten als „Verbindungsfeind“ in ungesetzlicher Weise Schwierigkeiten zu bereiten.
Rechtliche Beurteilung
[2]Weil der Oberste Gerichtshof den vom Disziplinarbeschuldigten erwähnten Ablehnungsantrag bereits mit Beschluss vom 28. März 2025, GZ 12 Ns 19/25b 2, zurückgewiesen hat und auch der erneute Antrag im Übrigen bloß haltlose Unterstellungen beinhaltet, die Vorsitzende würde – im Rahmen der vom Antragsteller immer wieder behaupteten staatsfeindlichen Verbindung innerhalb der Justiz – ungesetzlich handeln, verfehlt er die für eine meritorische Entscheidung erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.