JudikaturOGH

13Os61/25g – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. * B*, AZ 34 Bl 37/24d des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Mag. B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. Februar 2025, AZ 31 Bs 21/25b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Mag. * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Jänner 2025 (ON 12), mit dem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und jener auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge (ON 19.3).

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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