12Os59/25f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * G* und einen Angeklagten wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Oktober 2024, GZ 8 Hv 72/23x 169.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
* G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche der Angeklagten sowie eines Mitangeklagten enthält, wurde * G* im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl 12 Os 26/24a) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 4. Jänner 2023 in P* den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich den wegen Diebstahls abgesondert verurteilten * N*, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen, indem sie zahlreiche Gold und Silbermünzen, eine Herrenarmbanduhr der Marke „Junker“, ein Etui sowie einige Schmuckstücke, aus dessen Hotelzimmer abholte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) verstößt die zusammenfassende Aufzählung der jeweiligen Beutestücke nicht gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO (vgl Lendl , WK StPO § 260 Rz 151). Nach dieser Bestimmung sind aus den Entscheidungsgründen (nur) jene Tatsachen zu referieren, die zur „Begründung“ der im Erkenntnis genannten strafbaren Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) erforderlich sind, somit die die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale betreffenden und daher entscheidenden Tatsachen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 282; Lendl , WK StPO § 260 Rz 6 ff). Weil der von § 164 StGB verwendete Begriff „Sache“ nichts anderes meint als die Gesamtmenge der (hier) verheimlichten Diebsbeute (zu § 127 StGB vgl RIS Justiz RS0118720), bedurfte es einer weiteren Spezifizierung nicht.
[5] Auf diese Ausführungen kann auch die sinngleich argumentierende Mängelrüge unter dem Aspekt angeblicher Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Entscheidungsgründe verwiesen werden.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.