Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 75, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * S* und * F* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendgeschworenengericht vom 4. März 2025, GZ 29 Hv 2/25f 132.6, und über die Beschwerden der Angeklagten gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494a StPO sowie über die Beschwerde des Angeklagten S* gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Jugendgeschworenengerichts vom 8. April 2025, GZ 29 Hv 2/25f 151, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Berufung des Angeklagten * F* wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
* S* und * F* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche (II./) eines weiteren Mitangeklagten enthält, wurden * S* und * F* jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, „15“ (vgl aber Ratz , WK StPO § 281 Rz 623) StGB (I./A./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./B./), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (I./C./), des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (I./D./) und des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./E./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben * S* und * F* vom 21. bis zum 22. November 2024 in A* und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken mit einem weiteren Mitangeklagten
I./A./ mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe * Fr* fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt und weggenommen, indem sie ihn in seiner Wohnung in eine Ecke drängten, ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper versetzten, wobei ihn S* mit einem Messer bedrohte, sämtliche Getränke aus seinem Kühlschrank an sich nahmen und 2.500 Euro forderten, woraufhin * Fr* 60 Euro herausgab, „sodass es zum Teil beim Versuch blieb“;
I./B./ * Fr* mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu Handlungen genötigt, indem sie ihn nach der zu I./A./ geschilderten Tathandlung und weiteren Faustschlägen gegen dessen Kopf und Oberkörper sowie konkludenter Androhung weiterer Gewalt und ausdrücklicher Androhung polizeilicher Anzeige aufforderten, seine Bankomatkarte und Autoschlüssel herauszugeben, sie zu seinem Auto zu begleiten und ihn sohin zur Mitfahrt zwangen;
I./C./ * Fr* widerrechtlich gefangen gehalten, indem sie nach den zu I./A./ bis B./ geschilderten Tathandlungen mit ihm mehrere Stunden durch mehrere im Urteil genannte Orte fuhren und ihn am Verlassen des Fahrzeugs hinderten;
I./D./ * Fr* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Unterlassungen genötigt, die diesen am Vermögen schädigen, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie * Fr* nach den zu I./A./ bis B./ geschilderten Tathandlungen und im Zuge der zu I./C./ geschilderten Fahrt, während derer sie ihn fortwährend schlugen, dazu brachten, zuzulassen, dass sie mit seiner Bankomatkarte Zigaretten um rund zehn Euro und Essen um rund 30 Euro kauften;
I./E./ versucht, * Fr* zu töten, indem sie diesen während der zu I./C./ geschilderten Fahrt wiederholt schlugen, eine Zigarette auf seinem Kopf ausdrückten und ihn würgten, wobei sie bei dieser Fahrt auch dreimal anhielten und ihn außerhalb des Fahrzeugs mit Fäusten schlugen und auf ihn eintraten, anschließend zur Wohnung des * S* fuhren, wo sie ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf und Oberkörper versetzten, ihm mit Füßen gegen den Kopf traten und mit einem Holzstock auf seinen Kopf und Oberkörper einschlugen, ihn anschließend in sein Fahrzeug verbrachten, mit ihm in ein Waldstück fuhren, ankündigten, dass es sich um seine „letzte Fahrt“, handle und ihn aufforderten, sich auszuziehen, wobei sie im Vorfeld mehrmals ankündigten, das Opfer zu töten, wobei dieses eine Schädelprellung mit Bluterguss um die Augen, eine Rissquetschwunde über dem Auge links, eine Unterarmprellung links, eine Knieprellung rechts, mehrere Abschürfungen im Gesicht und am Körper, Blutergüsse an Rücken und Schulter und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt.
[3] Ihre dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden stützen * S* auf Z 4, 5, 6, 7, 9, 10a, 11 lit a und b sowie 12 und * F* auf Z 6, 8, 10a und 12, jeweils des § 345 Abs 1 StPO. Sie schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*:
[4] Weshalb das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu I./E./ keine einer Subsumtion nach §§ 15, 75 StGB zugänglichen Tathandlungen enthalten soll, macht die Verfahrensrüge (Z 4) nicht klar. Denn sie übersieht, dass dem Referat der entscheidenden Tatsachen in Bezug auf die Tötung ausführungsnahe Handlungen (§ 15 Abs 2 StGB) zugrunde liegen.
[5] Die weitere Beschwerde erkennt nicht, dass das Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung; § 15 StGB) gerade nicht die für begründet befundene strafbare Handlung (die verletzte materielle Strafnorm; RIS Justiz RS0013731; RS0122137; 12 Os 119/06a [verst Sen], EvBl 2007/130, 700 = JBl 2008, 401 [ Burgstaller ]; Ratz , JBl 2008, 709 f) betrifft. Ob die Tat versucht oder vollendet wurde, hat das Erstgericht im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zu Recht nicht erwähnt ( Lendl , WK StPO § 260 Rz 30).
[6] § 110 Abs 1 Z 1 StPO stand bis zur – mit Wirkung des 31. Dezember 2024 erfolgten – Aufhebung des Verfassungsgerichtshofs in Geltung (vgl VfGH 14. 12. 2023, G 352/2021; siehe Art 140 Abs 5 dritter Satz B VG). Damit kann sich der Rechtsmittelwerber mit seiner Kritik an der gemäß § 110 Abs 1 Z 1 StPO (vor BGBl I 2024/157) erfolgten Sicherstellung seines Mobiltelefons nicht auf die Nichtigkeitsdrohung des erst am 1. Jänner 2025 in Kraft getretenen § 115j Abs 1 StPO berufen.
[7] Die weitere Verfahrensrüge (Z 5) erblickt einen Verstoß gegen Art 6 MRK mit der Behauptung einer zeitlich zu kurz geratenen Rechtsbelehrung. Indem sie sich jedoch nicht auf einen das Verfahren als solches, sondern die Endentscheidung („Freispruch“) betreffenden Antrag bezieht (RIS Justiz RS0099217; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.90), kommt dem Beschwerdeführer keine Anfechtungslegitimation zu (zur Unbeachtlichkeit aus Z 8 siehe im Übrigen RIS Justiz RS0100819 [T2]).
[8] Aus welchem Grund die Verfahrensergebnisse, wonach das Opfer flüchten konnte, aber keiner der Angeklagten die Verfolgung aufnahm, Indizien für eine Zusatzfrage nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB; vgl im Übrigen RIS Justiz RS0089870) darstellen sollten, macht die Fragenrüge (Z 6) nicht deutlich.
[9] Der Einwand, die Hauptfrage 16 enthalte keine Tötungshandlungen, geht daran vorbei, dass diese Frage in Richtung Tatversuchs (§§ 15, 75 StGB) gestellt wurde. Dass die dort ersichtlichen Handlungen nicht ausführungsnah gewesen seien (RIS Justiz RS0124906), behauptet die Rüge im Übrigen (zu Recht) nicht.
[10] Vorliegend hatten die Geschworenen die anklagekonform (§ 312 Abs 1 StPO) gestellten Hauptfragen 13 (in Richtung § 87 Abs 1 StGB, begangen durch die während der zu I./C./ geschilderten Fahrt dem Opfer zugefügte Körperverletzung) und 16 (in Richtung §§ 15, 75 StGB, begangen durch die Weiterfahrt in ein Waldstück) bejaht. Die für den Fall der Bejahung dieser beiden Hauptfragen gestellte, beide Sachverhalte umfassende „Zusatzfrage“ 1 (in Richtung §§ 15, 75 StGB) bejahten die Geschworenen ebenfalls.
[11] Zwar trifft es zu, dass die damit vorgenommene Zusammenfassung von getrennten Anklagevorwürfen zu einem einheitlichen Tatgeschehen zum Gegenstand einer Eventualfrage hätte gemacht werden müssen ( Ratz , WK StPO § 345 Rz 37), doch konnte dieser Verstoß gegen §§ 312 ff StPO auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben (§ 345 Abs 3 StPO; siehe auch Ratz , WK StPO § 345 Rz 24). Denn bei gedanklichem Wegfall der Zusatzfrage 1 hätte die Bejahung der Hauptfragen 13 und 16 neben dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zusätzlich auch einen solchen wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) zur Folge gehabt.
[12] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Rechtsmittelkritik gegen die Zusatzfrage 1.
[13] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS Justiz RS0118780).
[14] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge, indem sie ihre Einwände zum Schuldspruch I./A./ und I./E./
- aus der Niederschrift der Geschworenen (vgl RIS Justiz RS0115549) und
- aus dem angeblichen Fehlen von Beweisen (RIS Justiz RS0128874) entwickelt,
- anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen zum Schuldspruch I./A./ die Verwendung einer Waffe und zum Schuldspruch I./E./ den Tötungsvorsatz bezweifelt sowie
- das Fehlen „einer, der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung“ (vgl aber RIS Justiz RS0128974) behauptet.
[15] Soweit sich die Tatsachenrüge gegen die im Wahrspruch zur Hauptfrage 13 festgestellte, auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht wendet, spricht sie keinen entscheidenden Umstand an, weil § 87 Abs 1 StGB (mit Blick auf die oben dargestellte Konstatierung eines einheitlichen Tatgeschehens) nicht zur Aburteilung gelangte (vgl RIS Justiz RS0117499).
[16] Die gegen den Schuldspruch I./E./ gerichtete Rechtsrüge (Z 11 lit a) leitet ihr Postulat, die rechtliche Beurteilung eines Geschehens als versuchten Mord (§§ 15, 75 StGB) erfordere Feststellungen zu einer konkreten Tötungshandlung und einem Tatplan, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl RIS Justiz RS0116569). Im Übrigen macht die Beschwerde nicht deutlich, weshalb die für den Beginn des Versuchsstadiums erforderliche Ausführungsnähe (§ 15 Abs 2 StGB) trotz gewaltsamer Verbringung des Opfers in ein Fahrzeug und der anschließenden Fahrt in ein Waldstück nicht vorliegen sollte.
[17] Die weitere Rüge (nominell Z 11 lit b, der Sache nach Z 11 lit a) behauptet das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB). Sie geht jedoch prozessordnungswidrig an den oben genannten Konstatierungen zu ausführungsnahen Handlungen vorbei (vgl aber § 15 Abs 3 StGB: „Art der Handlung“; zur Ausführungshandlung als Maßstab der Prüfung absoluter Untauglichkeit vgl auch Fuchs/Zerbes , AT 12 Kap 29 Rz 1).
[18] Der Einwand, es läge strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) vor, kann mit dem – allein prozessuale Verfolgungshindernisse erfassenden –Nichtigkeitsgrund der Z 11 lit b nicht geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0100197; vgl auch RS0101411 [insb T1]: Rücktritt vom Versuch als Gegenstand der Z 6).
[19] Die Subsumtionsrüge (Z 12) orientiert sich mit ihrer Argumentation, die zu I./E./ beschriebene Tat sei „§§ 84 ff StGB und 107 Abs. 2 StGB“ zu unterstellen, erneut nicht an den im Wahrspruch festgestellten Tatsachen (RIS Justiz RS0101013).
2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * F*:
Zum Schuldspruch I./A./:
[20] Die Fragenrüge (Z 6) vermisst Eventualfragen „in Richtung § 105 bis § 107 StGB“ und übersieht dabei, dass eine solche in Richtung des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB (ON 132.12 S 10) ohnedies gestellt wurde, die die Geschworenen aber aufgrund der Bejahung der Hauptfrage 3 zutreffend nicht beantwortet haben.
[21] Unter dem Aspekt der Z 8 gibt die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht bekannt, welcher konkrete Belehrungsinhalt unrichtig sein oder unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehlen soll (RIS Justiz RS0119071).
Zum Schuldspruch I./D./:
[22] Die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS Justiz RS0115902 [T2]).
[23] Dies missachtet der Rechtsmittelwerber, indem er sein Vorbringen undifferenziert auf Z 6, 8 und 12 stützt. Weshalb eine mit „Pay Pass Funktion“ ausgestattete Bankomatkarte ein Wertträger sein soll, leitet die Rüge im Übrigen nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber Stricker in WK² StGB § 127 Rz 77).
Zum Schuldspruch I./E./:
[24] Der in der Fragenrüge (Z 6) thematisierte Verstoß gegen die Systematik der §§ 312 ff StPO durch die Stellung der Zusatzfrage 3 konnte auf die Entscheidung – wie bereits bei der Behandlung der Fragenrüge des Angeklagten S* erörtert – keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben (§ 345 Abs 3 StPO).
[25] Die weitere Beschwerde übersieht, dass der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht aus der bloßen Möglichkeit einer noch eingehenderen oder deutlicheren Gestaltung der Erörterung abgeleitet werden kann (RIS Justiz RS0100819 [T2]). Weshalb die Geschworenen über den Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) belehrt hätten werden müssen, erklärt der Beschwerdeführer nicht (vgl aber § 321 Abs 2 StPO; RIS Justiz RS0098508).
[26] Die Tatsachenrüge (Z 10a) bezweifelt anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen den Tötungsvorsatz, ohne solcherart erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
[27] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerungen der Angeklagten – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).
[28] Gleiches gilt für die Berufung des Angeklagten F*, weil er weder bei deren Anmeldung noch in der Berufungsschrift erklärt hat, ob er den Strafausspruch oder den Zuspruch an den Privatbeteiligten bekämpfen wolle (§ 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO; RIS Justiz RS0100395 und RS0100042; Ratz , WK StPO § 294 Rz 10, § 296 Rz 5).
[29] Damit ist auch die Beschwerde des Angeklagten S* gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Jugendgeschworenengerichts vom 8. April 2025 auf Abweisung und Zurückweisung des Protokollberichtigungsantrags (ON 151) erledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde wesentlichen Umstände bezog (vgl RIS Justiz RS0126057 [T2 und T5]).
[30] Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten S* und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerden der Angeklagten im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).
[31] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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