JudikaturOGH

11Os56/25g – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ebner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2025, GZ 127 Hv 11/21z 872, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – im dritten Rechtsgang (vgl zum zweiten 11 Os 156/23k) in Ergänzung zu dem im ersten Rechtsgang (vgl dazu 11 Os 104/21k) rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. März 2020, GZ 16 Hv 7/17i 870 (= ON 870 i m einbezogenen Akt ON 800), für das ihm (zu II/A/1/, II/A/2/, II/C/, IV/A/ und IV/B/) unter Neubildung der Subsumtionseinheit (§ 29 StGB; US 4 , 36) zur Last liegende Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3, § 12 dritter Fall und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*.

[3] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) wendet sich gegen die ausdrückliche Verneinung der Voraussetzungen der besonderen Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 5 und 6 StGB durch das Erstgericht (US 37 f).

[4] Mit der Behauptung einer rechtsfehlerhaften Beurteilung (vgl dazu RIS Justiz RS0116960, RS0116641; instruktiv 12 Os 160/08h [12 Os 180/08z]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 692, 700, 704) der Fragen nach allfälliger Tatbegehung des Beschwerdeführers durch Unterlassung einer Erfolgsabwendung (vgl dazu näher RIS Justiz RS0089094, RS0089526 und Riffel in WK² § 34 Rz 14) sowie nach allfälliger untergeordneter Beteiligung des Beschwerdeführers (vgl dazu Riffel in WK² § 34 Rz 15 ff) vernachlässigt sie (vgl RIS Justiz RS0099724, RS0099810; Ratz , WK StPO § 281 Rz 685 f, 700 f, 706 f, 709) die Gesamtheit der – aus Z 11 zweiter Fall im Übrigen nicht bekämpfbaren (RIS Justiz RS0099869; Ratz , WK StPO § 281 Rz 693) – Feststellungen zu den konkreten Handlungen des Beschwerdeführers (vgl [jeweils ON 870 in ON 800] zu Veranlassungen zu II/A/1/ und II/A/2/ [dort US 49 ff], zum Vertragsschluss zu II/C/ [dort US 94, 106 ff] und zu die Tat fördernden Absprachen und Zusagen sowie zu diesen Abmachungen entsprechenden Veranlassungen betreffend IV/A/ und IV/B/ [dort US 72 ff, 77, 80, 87 ff, 93]).

[5] Weshalb der Beschwerdeführer damit nicht (auch) aktive Ausführungs oder die Tat fördernde aktive Beitragshandlungen (Letztere zu IV/A/ und IV/B/) zur Herbeiführung des jeweils durch Befugnismissbrauch eingetretenen oder intendierten Schadens gesetzt haben soll (vgl erneut RIS Justiz RS0089526 zum Primat des Tuns), lässt das Rechtsmittel offen.

[6] Ebenso wenig erhellt, aus welchem Grund die (tatkausalen) Handlungen des Nichtigkeitswerbers nach Art und Umfang für die Tatausführung und das Gelingen der Taten nicht erheblich gewesen sein sollen.

[7] Eine offenbar unrichtige Anwendung der Rechtsvorschriften des § 34 Abs 1 Z 5 oder 6 StGB in Bezug auf festgestellte Strafzumessungstatsachen wird somit weder dargetan noch ist eine solche auszumachen.

[8] Da schon die geringste Hilfe, welche die strafbare Handlung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert und bis zu ihrer Vollendung wirksam bleibt, einen (kausalen und strafbaren) Tatbeitrag begründet (RIS Justiz RS0089238, RS0090516), liegt in der Ablehnung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 6 StGB wegen der „nicht unerheblichen“ Tatbeteiligung des Beschwerdeführers (US 37) – dem Beschwerdevorbringen (Z 11 zweiter Fall) zuwider – auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB).

[9] Die Frage nach der allgemeinen Bewertung (und Gewichtung) der Tathandlungen des Beschwerdeführers (§ 32 StGB) im Rahmen der Sanktionsfindung fällt in den Bereich des (sachgerechten) Ermessensgebrauchs. Dieser unterliegt der Anfechtung mit Berufung (vgl RIS Justiz RS0099869 [T4]).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt.

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise