2Ob109/25f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Weinberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. März 2025, GZ 1 R 22/25y 48, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. November 2024, GZ 3 Cg 65/23z 43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.694,40 EUR (darin enthalten 282,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht hat über Antrag des Klägers die ordentliche Revision nachträglich zur Frage der Beweislast im Anwendungsbereich des § 1319a ABGB zugelassen. Zwar stehe das Ausmaß der – für den Sturz des Klägers mit seinem E Scooter ursächlichen – Vertiefung nicht fest, jedoch sei erwiesen, dass der Hausmeister das seit 2021 bestehende Loch wenige Tage nach dem Unfall zubetoniert habe, sodass es „bezogen auf die Beweislast – mit Blick auf das […] zugestandene Ausmaß der Vertiefung – zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung als gerechtfertigt erscheine, das Höchstgericht mit diesem Fall zu befassen“.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Revision des Klägers ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[3] 1. Ausführungen zur vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Beweislastfrage enthält die Revision nicht. Sie wendet sich vielmehr unter Hinweis auf Indizien gegen die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Beschaffenheit des „Asphaltlochs“ und bekämpft damit im Ergebnis unzulässig die Beweiswürdigung ( RS0043371 [T22]). Gründe für eine Verschiebung der Beweislast für den mangelhaften Zustand des Wegs, die im Anwendungsbereich des § 1319a ABGB den Geschädigten trifft (RS0124486), nennt die Revision nicht.
[4] 2. Dass der von der Beklagten zugestandene Zustand des Asphaltlochs („kleine Straßenmulde mit ungefähr ein bis zwei Zentimeter“), der der Entscheidung (jedenfalls) zugrundezulegen ist (vgl RS0040118 [T2; T3]), schon eine Mangelhaftigkeit des Wegs begründen und insoweit eine aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegen würde, behauptet auch die Revision nicht.
[5] Insgesamt wird daher keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
[6] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.