4Ob95/25m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, gegen die beklagten Parteien 1. *, 2. *, und 3. *, alle vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 10.171,08 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Zweit- und Drittbeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Graz als Rekursgericht vom 4. April 2025, GZ 3 R 36/25y 47.1, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 12. Dezember 2024, GZ 2 C 109/24s 41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs samt dem damit verbundenen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht erklärte sich für die Entscheidung in der Rechtssache gegen alle drei Beklagte zuständig und verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der Zweit- und Drittbeklagten.
[2] Dem dagegen erhobenen Rekurs der Zweit- und Drittbeklagten gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich der mit einem Antrag auf Änderung des Zulassungsanspruchs verbundene „ ordentliche Revisionsrekurs “ der Zweit- und Drittbeklagten . Er ist auf Zurück- bzw Abweisung der Klage gerichtet und enthält hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
[4] Das Rechtsmittel ist absolut unzulässig .
[5] 1.1. Hat das Rekursgericht einen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Ausgenommen ist nach dieser Gesetzesstelle die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen ( RS0112314 ).
[6] 1.2. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Gegen Konformatsbeschlüsse des Rekursgerichts, mit denen die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wird, ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Rechtsmittel mehr zulässig ( RS0044084 [T2, T3]).
[7] 1.3. In dieser Konstellation kommt auch ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs nicht in Betracht (vgl 5 Ob 67/24z Rz 9).
[8] 2. Wurde das Rechtsmittel nicht bereits nach § 523 ZPO vom Erstgericht zurückgewiesen, kommt die Befugnis dazu devolvierend dem Rechtsmittelgericht, daher auch dem Obersten Gerichtshof zu (5 Ob 67/24z Rz 10).