Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* M*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S* GmbH, *, und 2. V* AG, *, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.497 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2025, GZ 35 R 43/24g 40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 28. Juni 2024, GZ 9 C 266/21y 34, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Der Revision wird hinsichtlich der erstbeklagten Partei nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 550,26 EUR (darin 91,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Das Verfahren zwischen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C-175/25) und vom 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C-182/25) unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Entscheidungsgründe und
Begründung:
[1] Der Kläger kaufte am 5. 2. 2020 von der Erstbeklagten, einer Fahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen der Marke * mit Erstzulassung vom 14. 9. 2016, dessen Antrieb von der Zweitbeklagten entwickelt worden war.
[2] Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien 7.497 EUR sA mit der Begründung, das Fahrzeug weise verschiedene – vom Kläger näher ausgeführte – unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinn der VO 715/2007/EG auf. Er stütze sich hinsichtlich der Erstbeklagten zunächst „auf einen von dieser veranlassten wesentlichen Geschäftsirrtum (in eventu gemeinsamen Irrtum), List sowie Preisminderung und Schadenersatz ex contractu“, hinsichtlich der Zweitbeklagten „auf Schadenersatz ex delicto aufgrund listiger Irreführung (in eventu fahrlässiger Irreführung)“. Die Zweitbeklagte habe ihn vorsätzlich in die Irre geführt und geschädigt, zumal deren Angaben zum Fahrzeug – einschließlich der Bewerbung in den Medien und den Verkaufsunterlagen – bewusst unrichtig gewesen seien. Sie habe vorsätzlich Manipulationen vorgenommen und diesen Umstand bewusst verschwiegen, um sich selbst Vorteile durch den gesteigerten Verkauf ihrer (Konzern-)Fahrzeuge zu verschaffen. Im Weiteren erklärte der Kläger, das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten „auf Irrtum und Preisminderung“ zu stützen, wobei er der Erstbeklagten selbst kein eigenes Fehlverhalten vorwarf, sondern die Ansicht vertrat, sie müsse sich das listige Verhalten der Zweitbeklagten zurechnen lassen.
[3] Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Sie bestritten das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, das Vorliegen eines Irrtums des Klägers und dass die Zweitbeklagte listig gehandelt habe. Insbesondere hinsichtlich der Erstbeklagten wurde zudem eingewendet, dass im Kaufvertrag die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt worden und die Klage daher verjährt sei.
[4] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf umfangreiche Feststellungen zu den behaupteten Abschalteinrichtungen. Rechtlich vertrat es die Ansicht, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, weshalb die Klage gegen beide Beklagten abzuweisen sei.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Rechtlich ging es davon aus, dass bei der Beurteilung, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, auf das Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs in seiner Gesamtheit abzustellen sei.
[6] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur „Frage, welcher genaue Betriebszustand (Zustand zum Zeitpunkt des mit dem Gesamtsystem bestmöglich erreichbaren oder eines darunter anzusetzenden Entstickungsergebnisses, punktuell oder über einen längeren Zeitraum betrachtet, unter Prüfstandbedingungen oder im realen Fahrbetrieb auf der Straße etc) bei einem derart dynamisch ineinandergreifenden Emissionskontrollsystem als Ausgangsparameter für das unverändert funktionierende Gesamtsystem zu g runde zu legen ist, auf Basis dessen sodann die Abweichungen von diesem zu beurteilen sind“.
[7] Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers, die auf eine Klagestattgebung gerichtet ist; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
[9] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist hinsichtlich der Erstbeklagten jedoch nicht berechtigt. Hinsichtlich der Zweitbeklagten ist das Verfahren wegen der aus dem Spruch ersichtlichen – für den Ausgang des Verfahrens gegen die Zweitbeklagte präjudiziellen – Vorabentscheidungsverfahren zu unterbrechen.
1. Zur Erstbeklagten:
[10] 1.1. Die Klägerin stützte ihre Klage gegen die Erstbeklagte zum einen auf Irrtum, kam aber bereits in der Berufung gegen das klageabweisende Ersturteil darauf nicht mehr zurück. Wurde die Entscheidung erster Instanz nur in einer bestimmten selbständigen Rechtsfrage wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, so können andere Rechtsfragen in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043352 [T27]).
[11] 1.2. Ein eigenes listiges Verhalten machte der Kläger der Erstbeklagten nicht zum Vorwurf. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein allfälliges listiges Verhalten der Motorenherstellerin der Erstbeklagten auch schadenersatzrechtlich nicht zugerechnet werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die vom Kläger behauptete schadenersatzrechtliche Zurechnung eines Verhaltens des Fahrzeugherstellers an den Fahrzeughändler wegen bloßer wirtschaftlicher oder konzernmäßiger Verflechtung verneint ( 8 Ob 70/23m [Rz 20]; 4 Ob 189/23g [Rz 13 ff]; 10 Ob 54/23y [Rz 20]). Dies gilt umso mehr für eine Zurechnung des Verhaltens des bloßen Motorenherstellers an den Fahrzeughändler. Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Hersteller eines Produkts in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ( RS0022662; RS0022902 ).
[12] 1.3. Auch auf Gewährleistung kann sich der Kläger nicht berufen. Aus Beilage ./ I – deren Echtheit und Inhalt unstrittig und die daher der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen ist (RS0121557 [T3]) – geht hervor, dass die Gewährleistungsfrist im Kaufvertrag auf 12 Monate verkürzt wurde. Diese Abrede, deren Gültigkeit der Kläger auch nicht bestritten hat, ist unbedenklich.
[13] Nach § 933 Abs 1 Satz 3 (iVm Satz 1) ABGB idF GewRÄG (BGBl I 2001/48) – der Kaufvertrag wurde vor dem GRUG, BGBl I 2001/175, abgeschlossen – können die Parteien eine Verkürzung oder Verlängerung der Gewährleistungsfrist von (bei beweglichen Sachen) zwei Jahren vereinbaren. Nach § 9 Abs 1 Satz 2 KSchG in der hier noch anzuwendenden Fassung des GewRÄG ist beim Verbrauchergeschäft die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen zulässig, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei einem Individualvertrag über einen Gebrauchtwagenkauf, der sich – wie der hier vorliegende – darauf beschränkt, das Kraftfahrzeug zu konkretisieren und seinen Zustand, den Kaufpreis und die Länge der Gewährleistungsfrist zu bestimmen, ist ohne W eiteres von einer individuellen Aushandlung auszugehen. Dafür spricht hier auch der nicht unbeträchtliche Kaufpreis von 24.990 EUR (vgl Fornasier in Münchener Kommentar zum BGB 9 [2022] § 305 Rz 41). Dass – wie von der Rechtsprechung gefordert (RS0121396 [T2]; vgl auch Kathrein/Schoditsch in KBB 7 [2023] § 6 KSchG Rz 23) – bei der Erstbeklagten grundsätzliche Verhandlungsbereitschaft auch zur Länge der Gewährleistungsfrist bestand und dies für den Kläger erkennbar war, ergibt sich schon daraus, dass der nur etwa eine halbe Seite lange Vertrag ein einziges (und mit einem „X“ versehenes ) Feld zum Ankreuzen, nämlich vor den Worten „12 Monate Gewährleistung ab Kaufdatum“ aufweist. Für den Kläger bestand somit eine eigenverantwortliche Gestaltungsmöglichkeit zur Wahrung eigener berechtigter Belange ( Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer , AGB-Recht 7 [2020] § 305 BGB Rz 38 mwH; Fitz in Krejci , Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz [1981] 263 f; vgl auch Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 [2006] § 6 KSchG [Einleitung] Rz 7). Das Ankreuzen eines solchen Auswahlfeldes ist eine ausdrückliche individuelle Willenserklärung ( Graf in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 [2024] § 879 Rz 131 ). Es ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass Einzelabreden ein unbeeinträchtigter Willensentschluss der Vertragsparteien zugrunde liegt ( Fitz in Krejci , Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz [1981] 260).
[14] 1.4. Da der Kläger die Klage erst am 19. 3. 2021 und damit erst nach Ablauf der vereinbarten einjährigen Frist erhob, sind allfällige Gewährleistungsansprüche verjährt.
[15] Die Abweisung der Klage gegenüber der Erstbeklagten erweist sich damit als zutreffend, ohne dass es auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd VO 715/2007/EG ankommt.
[16] 1.5. Der Kläger hat der ihm gegenüber endgültig obsiegenden Erstbeklagten nach § 41 ZPO iVm § 50 ZPO die Hälfte der von beiden Beklagten gemeinsam verzeichneten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (einschließlich des Streitgenossenzuschlags und der im Hinblick auf die in Österreich ansässige Erstbeklagte 20%-igen USt) zu ersetzen ( 8 Ob 17/24v [Rz 49] mwN; Obermaier , Kostenhandbuch 4 [2024] Rz 1357, 1359).
2. Zur Zweitbeklagten:
[17] 2.1. Das Berufungsgericht begründete das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn der VO 715/2007/EG damit, dass bei gesamthafter Betrachtung des Emissionskontrollsystems des Fahrzeugs eine solche nicht vorliege.
[18] 2.2. Im Verfahren zu 7 Ob 163/24g hat der Oberste Gerichtshof am 19. 2. 2025 dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB 'Thermofenster', SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB 'Thermofenster') vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, dennoch nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?
3. Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?“
[19] 2.3. Im Verfahren zu 8 Ob 99/24b, das einen ähnlichen Fall betrifft, hat der Oberste Gerichtshof am 27. 2. 2025 dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1.a. Sind Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Fahrzeug mit Dieselmotor, in dem
- ein Stickoxidspeicherkatalysator samt Dieselpartikelfilter und weiters
- nur ein (in seiner Steuerung und Wirksamkeit von verschiedenen Faktoren wie Umgebungstemperatur, Leistungsanforderung, Gaspedalstellung, Drehmoment, Seehöhe, Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft, Fahrverhalten des Fahrers sowie Temperatur am und im Triebwerk und im Abgasrückführungssystem selbst abhängiges) System der Abgasreduktion (AGR-System) verbaut ist, welches
- ein 'Thermofenster' (eine temperaturabhängige Reduktion der AGR-Rate), bezüglich dessen zwar feststeht, dass die AGR-Rate bei Temperaturen unter -24°C und über +70°C reduziert wird, allerdings nicht feststellbar ist, ob eine Reduktion der AGR-Rate auch innerhalb des Temperaturbereiches von -24°C bis +70°C stattfindet,
- eine 'Höhenschaltung' (eine Reduktion der AGR-Rate in einer Betriebshöhe von über 1.000 Metern über dem Meeresspiegel), und
- eine 'Taxischaltung' (eine Reduktion der AGR-Rate bei einem Betrieb im Leerlauf über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten)
aufweist, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinne von Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist,
i. ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandenen Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird,
oder darauf,
ii. ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB 'Thermofenster', SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
1.b. Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass
i. es sich bei der Wendung in Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG '... unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind …'
- um einen Teil der Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung, oder
- um eine diesbezügliche Ausnahmeregelung vom Bestehen einer Abschalteinrichtung oder Verbotsausnahme, welche erst beim Nachweis des Nichtvorliegens solcher Bedingungen die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung bewirkt,
handelt?
ii. für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Dieselfahrzeuges unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteiles, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1.a.) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
iii. eine Abschalteinrichtung jedenfalls dann zulässig im Sinne des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG ist, wenn unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeuges die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Dieselfahrzeuges zwar verringert wird, jedoch die in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden?
2. Für den Fall, dass im Sinne der zu Punkt 1. gestellten Fragen auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
2.a. Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeuges seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB 'Thermofenster') vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Fahrzeughersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
2.b. Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Beweislast dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der den klagenden Käufer die Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung und somit nicht nur dafür trifft, dass ein Konstruktionsteil im Fahrzeug verbaut ist, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, sondern auch dafür, dass keine anderen Konstruktionsteile verbaut sind, die diesen nachteiligen Effekt ausgleichen, aber der beklagte Fahrzeughersteller zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet ist – wobei die Konsequenz einer Nicht-Mitwirkung nur darin liegt, dass das Gericht diesen Umstand in seine freie Beweiswürdigung einfließen lässt –, gegen Unionsrecht verstößt, sodass bei der Feststellung des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit eine Zuweisung der Beweislast hierfür an den beklagten Fahrzeughersteller unionsrechtlich geboten ist?
2.c. Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass die Behauptungs- und Beweislast für den konkreten Temperaturbereich, in dem eine im Fahrzeugmotor vorhandene Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nicht aktiv ist, den Fahrzeughersteller trifft?
3.a. Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG in Verbindung mit Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeuges, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des jeweils anzuwendenden Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeuges (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
3.b. Falls die Frage 3.a. zu bejahen ist:
Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und Art 4 Abs 3 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt?“
[20] 2.4. Die genannten Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof sind auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Verhältnis zur Zweitbeklagten relevant. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren daher – im Hinblick auf den Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten – zu unterbrechen (RS0110583).
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