8Nc6/25m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Am*, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Al*, Deutschland, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, infolge Delegierungsantrags gemäß § 31 JN beider Parteien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag beider Parteien wird dem Bezirksgericht Lienz als Erstgericht zu AZ 1 C 22/23b zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag beider Parteien ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196).