Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* B*, geboren am *, vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagten Parteien 1. H*gesellschaft mbH Co KG, FN *, 2. H*gesellschaft mbH, FN *, beide *, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen 5.900 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 21. März 2024, GZ 10 R 157/23x 21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 11. August 2023, GZ 5 C 137/22v 16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 662,48 EUR (darin enthalten 110,41 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die zweitbeklagte GmbH ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten GmbH Co KG; Unternehmensgegenstand ist der Schiliftbetrieb. Die Gewinnausschüttung des Klägers als Kommanditist der Erstbeklagten für das Jahr 2021 betrug 9.000 EUR. Davon wurden an den Kläger 3.100 EUR ausbezahlt.
[2] Der Kläger war einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Wegen Differenzen zwischen dem Kläger und einigen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Zweitbeklagten entschied sich der Kläger im November 2020, die Geschäftsführung zurückzulegen. Er teilte dies zunächst mit E Mail vom 11. 11. 2020 allen Aufsichtsratsmitgliedern mit. Nach weiterem Schriftverkehr mit Aufsichtsratsmitgliedern richtete der Kläger eine E Mail an die Aufsichtsratsmitglieder, in der er sich dazu bereit erklärte, die „Bürotätigkeiten“ (Buchhaltung und Lohnverrechnung) zu einem geringen Betrag von 400/500 EUR monatlich bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahrs ( dem 30. 6. 2021) fortzuführen. Die Geschäftsführung und operative Tätigkeit müsse aber durch eine andere, zu bestellende Person übernommen werden, und zwar bis zum 15. 12. 2020, dem Datum seines Ausscheidens als Geschäftsführer. Bei einer darauffolgenden Zusammenkunft mit einigen Aufsichtsratsmitgliedern wiederholte der Kläger sein Angebot. Die anderen Anwesenden waren mit diesem Vorschlag einverstanden und kamen überein, dass der Aufsichtsratsvorsitzende und ein Aufsichtsratsmitglied die operativen Tätigkeiten übernehmen sollten. G leichzeitig sollte ein neuer Geschäftsführer gesucht werden.
[3] In der Folge trat der Kläger auch nach dem 15. 12. 2020 jedenfalls bis einschließlich April 2021 nach außen hin als Geschäftsführer auf, unterzeichnete als Geschäftsführer (näher festgestellte) behördliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen und nahm Vertretungshandlungen vor. Eine Löschung des Klägers als Geschäftsführer im Firmenbuch veranlasste niemand. Der Kläger schickte weiterhin im Zusammenhang mit der Lohnverrechnung der Erstbeklagten einmal im Monat eine Liste mit den Stundenaufzeichnungen der Arbeitnehmer an das Büro des Steuerberaters. Er führte Tarifkalkulationen durch, stellte Rechnungen aus und kontrollierte die Zahlungseingänge, sammelte die Belege und legte sie ab und überwies Rechnungsbeträge. Die Zweitbeklagte verfügte über kein Sekretariat, sodass der Geschäftsführer schon immer auch Bürotätigkeiten miterledigt hatte. Bis einschließlich April 2021 erhielt der Kläger unter der Bezeichnung „Geschäftsführerbezug“ weiterhin monatlich 1.630 EUR von der Zweitbeklagten ausbezahlt. Mit E Mail vom 11. 5. 2021 teilte der Kläger dem Lohnverrechnungsbüro mit, dass ab Mai 2021 das Geschäftsführergehalt nicht mehr an ihn auszuzahlen sei.
[4] Etwa im März 2021, hatte sich ein Aufsichtsratsmitglied bereit erklärt, die Geschäftsführung der Zweitbeklagten zu übernehmen. Nach Vorbereitung der Urkunden durch einen Rechtsanwalt trat der Kläger mit Notariatsakt vom 21. 6. 2021 seinen Geschäftsanteil an der Zweitbeklagten an den Aufsichtsratsvorsitzenden rückwirkend zum 31. 3. 2021 ab. Mit Gesellschafterbeschluss ebenfalls vom 21. 6. 2021 erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende, den vom Kläger mit Wirkung vom 31. 3. 2021 erklärten Rücktritt als Geschäftsführer und den Rücktritt eines Aufsichtsratsmitglieds zur Kenntnis zu nehmen, und bestellte ab 21. 6. 2021 das (bisherige) Aufsichtsratsmitglied zum neuen Geschäftsführer. Am selben Tag unterzeichneten der Aufsichtsratsvorsitzende, der Kläger und der neue Geschäftsführer die Anträge an das Firmenbuch (unter anderem) auf Eintragung des Geschäftsführerwechsels. Aufgrund eines Verbesserungsauftrags des Firmenbuchgerichts verfasste der vertragserrichtende Rechtsanwalt ein auf den 23. 3. 2021 (rück )datiertes, anschließend vom Kläger unterzeichnetes Schreiben an die Zweitbeklagte, mit dem der Kläger seinen Rücktritt als Geschäftsführer mit Wirkung vom 31. 3. 2021 erklärte. Am 13. 7. 2021 wurde der Kläger als Geschäftsführer und Gesellschafter der Zweitbeklagten und als Kommanditist der Erstbeklagten im Firmenbuch gelöscht und wurden seine jeweiligen Nachfolger eingetragen.
[5] Mit Abrechnungsschreiben vom 1. 2. 2022 erklärte die Zweitbeklagte, der Kläger habe für die Monate 12/2020 bis 4/2021 jeweils 1.630 EUR statt 450 EUR, insgesamt also 5.900 EUR zu viel, an Bezügen abgehoben. Dieser Betrag werde vom bestehenden Guthaben des Klägers von 9.000 EUR abgezogen und dem Kläger der verbleibende Restbetrag von 3.100 EUR überwiesen. Die Zweitklägerin hat ihren allfällig bestehenden Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger aufgrund zu viel bezahlten Geschäftsführerentgelts an die Erstbeklagte zum Inkasso abgetreten.
[6] Der Kläger begehrt die Zahlung der restlichen Gewinnausschüttung von 5.900 EUR und brachte vor, er sei Geschäftsführer der Zweitbeklagten gewesen und habe dafür einen Geschäftsführerbezug von 1.630 EUR monatlich erhalten, der auch ausbezahlt worden sei. Richtig sei, dass er am 11. 11. 2020 seinen Rücktritt von der Geschäftsführertätigkeit per 15. 12. 2020 erklärt habe. E r habe sich zwar bereit erklärt, Bürotätigkeiten zu einem Betrag von 400 bis 500 EUR bis zum 30. 6. 2021 fortzuführen. Diese Fortführung der Bürotätigkeiten sei aber ausdrücklich unter der Bedingung gestanden, dass ab 15. 12. 2020 ein neuer Geschäftsführer bestellt sei. Der Kläger habe zwar als Geschäftsführer zurücktreten wollen, am Schluss der informellen Sitzung am 1. 12. 2020 habe er sich aber dann breitschlagen lassen, die Geschäftsführertätigkeit fortzuführen, bis ein neuer Geschäftsführer gefunden werden würde. Weder ein Aufsichtsratsbeschluss noch eine Vereinbarung über eine verminderte Vergütung des Geschäftsführers seien zustande gekommen. Er sei von seiner Stellung als Geschäftsführer nicht rechtswirksam, allenfalls vom Rücktritt wieder zurückgetreten. Erst mit Gesellschafterbeschluss vom 21. 6. 2021 sei der Rücktritt als Geschäftsführer zur Kenntnis und angenommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger die Geschäftsführertätigkeit voll ausgeübt und auch die entsprechende Haftung getragen.
[7] Die Beklagten wendeten ein , sie hätten gegenüber dem Kläger eine Forderung von 5.900 EUR aufgrund überhöht bezogener Geschäftsführerentgelte gehabt und mit der Gewinnausschüttung für das Jahr 2021 in Höhe von 9.000 EUR aufgerechnet. Der danach verbliebene Rest von 3.100 EUR sei an den Kläger überwiesen worden. Der Kläger habe am 11. 11. 2020 seinen Rücktritt als Geschäftsführer per 15. 12. 2020 bekannt gegeben. Bei einem Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden habe der Kläger sich bereit erklärt, Bürotätigkeiten (Buchhaltung und Lohnverrechnung) zu einem geringen Betrag von 400 bis 500 EUR monatlich bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs am 30. 6. 2021 fortzuführen. Er habe klargestellt, dass Geschäftsführung und operative Tätigkeit durch andere zu bestellende Personen ab dem 15. 12. 2020 wahrzunehmen seien. Dabei habe er aber nicht die Frage, ob er weiterhin Geschäftsführer ist, unter Bedingungen gestellt, sondern sei das Angebot des Klägers, um 400 oder 500 EUR monatlich ab 15. 12. 2020 für Bürotätigkeiten bis zum 30. 6. 2021 zur Verfügung zu stehen, unter den Bedingungen gestanden, dass dies ausdrücklich gewünscht und die Geschäftsführung durch eine zu bestellende Person übernommen werde. Am 1. 12. 2020 habe eine Besprechung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung stattgefunden, bei der der Vorschlag des Klägers besprochen worden sei; es sei die Übereinkunft erzielt worden, das Angebot des Klägers anzunehmen. Dabei sei nie Thema gewesen, dass der Kläger (wieder) Geschäftsführer sein solle. Damit sei auch die Herabsetzung des Geschäftsführergehalts nie ein Thema gewesen. Der Kläger habe in weiterer Folge nur noch die Löhne und die wenigen eingehenden Rechnungen überwiesen und sich jeder weiteren Tätigkeit enthalten. Entgegen der getroffenen Vereinbarung habe sich der Kläger dennoch monatlich 1.630 EUR überwiesen. Vorsichtshalber werde die Gegenforderung in Höhe von 5.900 EUR aufgrund der vom Kläger an sich selbst zu viel überwiesenen Beträge gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung kompensando eingewendet.
[8] Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 590 EUR als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 590 EUR; das Mehrbegehren wies es ab. Der Kläger als Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Zweitbeklagten habe im November 2020 durch den von ihm gefassten Entschluss, die Geschäftsführung zurückzulegen, die Geschäftsführung wirksam beendet. Damit habe die Geschäftsführerstellung des Klägers mit 15. 12. 2020 geendet. Eine Vereinbarung mit dem Aufsichtsrat sei am 1. 12. 2020 nicht zustande gekommen. Der Kläger habe aber nach § 1431 ABGB Anspruch auf angemessenen Lohn für seine weiteren Tätigkeiten im Zeitraum 16. 12. 2020 bis 30. 4. 2021, der mit 450 EUR monatlich festzusetzen sei. Für Dezember 2020 gebühre ihm bis zum 15. 12. 2020 noch das vereinbarte Geschäftsführer Entgelt von 815 EUR (50 % von 1.630 EUR). Somit habe der Kläger eine Überzahlung von insgesamt 5.310 EUR erhalten, mit dem die Beklagten bereits außergerichtlich gegen den Gewinnausschüttungsanspruch des Klägers von 9.000 EUR aufgerechnet haben. Von dem restlichen, an den Kläger auszubezahlenden Betrag von 3.690 EUR seien unstrittig 3.100 EUR ausbezahlt worden, sodass das Klagebegehren lediglich mit 590 EUR zu Recht bestehe.
[9] Das Berufungsgericht erkannte insgesamt die Klagsforderung mit 5.900 EUR als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 5.900 EUR. Der Alleingesellschafter einer GmbH repräsentiere stets die „Vollversammlung“ und könne ad hoc jederzeit Beschlüsse fassen. Der Kläger habe faktisch die Geschäftsführertätigkeiten weiterhin ausgeübt, sei als solcher auch nach außen hin in Erscheinung getreten und im Firmenbuch eingetragen gewesen. Den Nachweis einer Vereinbarung über den ursprünglichen Vorschlag des Klägers oder eine Verringerung des Geschäftsführerentgelts bei der Zusammenkunft mit Mitgliedern des Aufsichtsrats am 1. 12. 2020 hätten die Beklagten nicht erbracht. Es stehe auch nicht fest, dass von anderen „operativ tätigen“ Personen Tätigkeiten übernommen worden seien, die bis dahin vom Kläger als Geschäftsführer durchgeführt worden seien. Da der Kläger selbst als Einpersonen-GmbH das willensbildende Organ dargestellt habe, sei davon auszugehen, dass er sowohl im Innen als auch im Außenverhältnis weiterhin als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Damit stehe dem Kläger für seine Tätigkeit das auch zuvor bereits bezogene Geschäftsführer Entgelt zu, was zudem durch die Aufnahme der entsprechenden Belege in die Buchhaltung ausreichend nach außen manifestiert worden sei. Damit sei der Abzug für einen vermeintlichen Überbezug an Geschäftsführerentgelt von der dem Kläger zustehenden Gewinnausschüttung von 9.000 EUR zu Unrecht erfolgt.
[10] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Beschluss zur Bestellung eines Geschäftsführers in einer Einpersonen GmbH durch Aufnahme eines Belegs über die Auszahlung eines Geschäftsführergehalts in die Buchhaltung ausreichend nach außen hin manifestiert werde, sowie ob eine Entschließung eines Geschäftsführers einer Einpersonen GmbH zu seinem Rücktritt noch zurückgenommen werden könne.
[11] Die Revision der Beklagten ist zur Klarstellung zulässig , sie ist aber nicht berechtigt .
[12] 1.1. Aus dem Spruch und den Entscheidungsgründen des Urteils des Berufungsgerichts geht unzweifelhaft hervor, dass das Berufungsgericht seinen Urteilsspruch einschließlich des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen erstgerichtlichen Zuspruchs von 590 EUR neu gefasst hat. Der von der Revision „wegen res iudicata“ als nichtig monierte doppelte Zuspruch in Höhe dieses Betrags liegt daher nicht vor.
[13] 1.2. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung (§ 503 Z 1 iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist (RS0007484; RS0042133 [T6]). Durch eine – wie hier – vorhandene, aber vermeintlich unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Begründung wird weder der angezogene Nichtigkeitsgrund noch der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO verwirklicht ( 8 ObA 80/23g [ErwGr 1.]; vgl RS0007484 [T6]).
[14] 2. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten KG war die zweitbeklagte GmbH. Die Geschäftsführung und Vertretung der Erstbeklagten oblag der Zweitbeklagten und wurde vom Kläger für die Zweitbeklagte ausgeübt (7 Ob 590/95; Enzinger in WK GmbHG 133.Lfg § 18 Rz 36), was auch nicht strittig ist.
[15] 3. Der Kläger war auch nach dem 15. 12. 2020 Geschäftsführer der Zweitbeklagten:
[16] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gesellschafterbeschluss formlos außerhalb der Generalversammlung zustande kommen, wenn sich alle Gesellschafter in der Sache einig sind (RS0059949; RS0049358); dies gilt auch für die Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung ( Ratka/Völkl in WK GmbHG 119.Lfg § 15 Rz 47). Die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG ist kein Wirksamkeiterfordernis eines Gesellschafterbeschlusses ( R. Winkler in FAH, GmbHG² § 40 Rz 10; Enzinger in WK GmbHG 149.Lfg § 40 Rz 8; Koppensteiner/Rüffler , GmbHG³ § 40 Rz 5; vgl 6 Ob 183/18g [ErwGr 1.]; RS0060018).
[17] 3.2. Zwar muss der Geschäftsführer der Übernahme des Amtes zustimmen, das Amt somit zumindest schlüssig annehmen (RS0059717). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird dies jedoch in der Regel bereits durch positives Abstimmungsverhalten über die eigene Bestellung erfolgen (vgl Ratka/Völkl in WK GmbHG 119.Lfg § 15 Rz 55; Arnold/Pampel in Gruber/Harrer , GmbHG² § 15 Rz 32). Das gilt auch für den sich selbst bestellenden Alleingesellschafter (vgl Koppensteiner/Rüffler , GmbHG³ § 15 Rz 11). Der Beschluss wird mit Annahme der Bestellung wirksam ( Ratka/Völkl in WK GmbHG 119.Lfg § 15 Rz 54; Arnold/Pampel in Gruber/Harrer , GmbHG² § 15 Rz 32).
[18] 3.3. Sondervorschriften für die Fassung von Beschlüssen in der Einpersonen GmbH bestehen nicht ( R. Winkler in FAH, GmbHG² § 34 Rz 48; Enzinger in WK GmbHG 133.Lfg § 34 Rz 5). Hat die GmbH nur einen Gesellschafter, erfolgt die Beschlussfassung durch Entschließung des alleinigen Gesellschafters ( R. Winkler in FAH, GmbHG² § 34 Rz 48). Auch in diesem Fall ist die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG kein Wirksamkeiterfordernis der Entschließung ( Enzinger in WK GmbHG 149.Lfg § 40 Rz 8; Baumgartner/Mollnhuber/ U. Torggler in U. Torggler , GmbHG § 40 Rz 6; vgl Högler Prachner , Dokumentationsvorschriften für Generalversammlungsbeschlüsse nach § 40 GmbHG idF EU GesRÄG, GesRZ 1997, 91 [97]). Es genügt daher der Wille des Alleingesellschafters. Dies jedenfalls dann, wenn er sich nicht als bloßes Internum darstellt ( Koppensteiner/Rüffler , GmbHG³ § 40 Rz 5). In diesem Zusammenhang ist die Niederschrift nur eine der möglichen Formen der Manifestation des Gesellschafterwillens (vgl Baumgartner/Mollnhuber/U. Torggler in U. Torggler , GmbHG § 40 Rz 6).
[19] 3.4. Auch Dritte können sich gegenüber der Gesellschaft und dem Alleingesellschafter auf eine nicht mittels Niederschrift festgehaltene Entschließung berufen. Im Streitfall können sie sich nach allgemeinen Regeln zu deren Nachweis sämtlicher Beweismittel bedienen ( Högler Prachner , GesRZ 1997, 91 [97]; vgl Koppensteiner in FS Claussen, Zur Neuregelung der Einmann GmbH in Österreich, 213 [219]; vgl für Deutschland Altmeppen in Altmeppen , GmbHG 11 § 48 Rn 63; Seibt in Scholz GmbHG 13 § 48 Rn 73). Für den Kläger als (ehemaligen) Alleingesellschaftergeschäftsführer kann gegenüber der Gesellschaft nichts anderes gelten, ansonsten würde die bindende Wirkung auch solcher Entschließungen unterlaufen.
[20] Auf die uneinheitlich beurteilte Frage, ob sich die Gesellschaft und der Alleingesellschafter gegenüber Dritten auf die erfolgte Entschließung nur bei Niederschriftsaufnahme bzw eindeutiger Dokumentation ( Högler Prachner , GesRZ 1997, 91 [97]; Koppensteiner in FS Claussen 213 [219]; Koppensteiner/Rüffler , GmbHG³ § 40 Rz 5) oder (auch) bei anderweitiger manipulationsresistenter Festlegung der Entschließung (vgl für Deutschland BGH II ZR 240/95; II ZR 140/93; Seibt in Scholz , GmbHG 13 § 48 Rn 73; Bayer in Lutter/Hommelhoff , GmbHG 21 § 48 Rn 47) berufen können oder ob der Nachweis der Entschließung gegenüber Dritten auch auf jede andere Weise erfolgen kann ( Enzinger in WK GmbHG 149.Lfg § 40 Rz 8; vgl für Deutschland Noack in Noack/Sevitus/Haas , GmbH Gesetz 24 § 48 Rn 72; Altmeppen in Altmeppen , GmbHG 11 § 48 Rn 64; Liebscher in MüKoGmbHG 4 § 48 Rn 302), muss gegenständlich mangels Relevanz nicht eingegangen werden.
[21] 3.5. Nach den Feststellungen trat der Kläger auch nach dem 15. 12. 2020 jedenfalls bis einschließlich April 2021 nach außen hin als Geschäftsführer (auch) der Zweitbeklagten auf (vgl oben Punkt 2.), unterzeichnete als Geschäftsführer behördliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen und nahm Vertretungshandlungen vor. Er ließ sich auch bis einschließlich April 2021 das Geschäftsführer Entgelt ausbezahlen und blieb überdies weiterhin im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen.
[22] Damit konnten keine Zweifel an seinem Entschluss bestehen, weiterhin Geschäftsführer der Zweitbeklagten zu sein, der sich in den dargelegten Umständen auch manifestiert hat. Wie der Kläger diese Geschäftsführungshandlungen ohne einen entsprechenden Willensentschluss dazu tätigen hätte sollen, vermag die Revision nicht darzulegen. Auch die festgestellte Rücktrittserklärung des Klägers gegenüber dem Aufsichtsrat steht dem nicht entgegen. Denn mit seinem Entschluss zur dann auch tatsächlich durchgeführten Fortsetzung seiner Geschäftsführertätigkeit ab 16. 12. 2020 bis zumindest 30. 4. 2020 ist jedenfalls die sofort wirksame erneute Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer erfolgt (Punkt 3.2. f).
[23] 3.6. Ob und allenfalls bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerruf einer Rücktrittserklärung eines Geschäftsführers möglich ist, muss daher im vorliegenden Fall, ebenfalls nicht beantwortet werden.
[24] Im Hinblick auf die im Juni/Juli 2021 vorgenommene Rückdatierung des Rücktritts des Klägers als Geschäftsführer der Zweitbeklagten ist aber ergänzend anzumerken, dass gemäß § 16a Abs 1 GmbHG eine Rücktrittserklärung frühestens mit ihrem Zugang (bei Vorliegen eines wichtigen Grundes) wirksam werden kann (vgl Ratka in WK GmbHG 121.Lfg § 16a Rz 14) und sich ein rückwirkender Rücktritt schon aus Gläubigerschutzgründen verbietet (vgl zu einer rückwirkenden Abberufung 6 Ob 290/98k; Ratka in WK GmbHG 121.Lfg § 16 Rz 24).
[25] 4. Gegen d ie Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer Anspruch auf das Geschäftsführerentgelt von monatlich 1.630 EUR hatte, wendet sich die Revision nicht, ebenso nicht gegen die Beurteilung, eine Vereinbarung über die Verringerung des Geschäftsführerentgelts sei bei der Zusammenkunft mit Mitgliedern des Aufsichtsrats am 1. 12. 2020 nicht zustande gekommen (so auch schon das Erstgericht). Vielmehr haben die Beklagten selbst vorgebracht, die Herabsetzung des Geschäftsführergehalts sei nie Thema gewesen; das Angebot des Klägers, um 400 oder 500 EUR monatlich ab 15. 12. 2020 für Bürotätigkeiten bis zum 30. 6. 2021 zur Verfügung zu stehen, sei unter den Bedingungen gestanden, dass die Geschäftsführung durch eine zu bestellende Person übernommen werde.
[26] 5. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
[27] 6. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
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