14Ns37/25i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag . Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehensdes Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB , AZ 10 U 33/25s des Bezirksgerichts Hernals , über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Braunau am Inn delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.