6Ob73/25s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. L* M*, geboren am * 2014, 2. L* M*, geboren am * 2015, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. D* M*, geboren am *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Februar 2025, GZ 2 R 30/25h 34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 28. November 2024, GZ 23 Ps 21/24s 26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses im Zuge der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen im Sinne des § 2 Abs 2 GEG über die Ersatzpflicht entschied.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist jedenfalls unzulässig .
[3] Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs im Kostenpunkt (Z 1) sowie hinsichtlich der Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Auch der Ausspruch gemäß § 2 Abs 2 GEG über die Ersatzpflicht von aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten einer Amtshandlung (hier: Sachverständigengebühren) kann daher in dritter Instanz nicht bekämpft werden (vgl RS0114330; RS0017282 [T4, T6]).
[4] Da sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter gegen einen solchen Ausspruch richtet, ist er – unabhängig davon, ob man hier einen Fall des § 62 Abs 2 Z 1 oder Z 3 AußStrG annimmt – als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 110/19m; 4 Ob 215/17x), ohne dass es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens infolge mangelnder anwaltlicher Fertigung bedurfte (4 Ob 215/17x; RS0005946 [T1, T6]).